Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 08-Protokoll_22.06.2017.pdf

- S.51

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(zu Punkt 15.)

Zl. KA-14246/2016
BERICHT ÜBER DIE
STICHPROBENARTIGE PRÜFUNG
VON TEILBEREICHEN DER GEBARUNG
DES TIERSCHUTZVEREINES FÜR TIROL1881
Der gemeinderätliche Kontrollausschuss hat den ihm zugemittelten
Bericht der Kontrollabteilung über die stichprobenartige Prüfung von
Teilbereichen der Gebarung des Tierschutzvereines für Tirol 1881 eingehend behandelt und erstattet mit Datum vom 08.06.2017 dem Gemeinderat folgenden Bericht:
Der Bericht der Kontrollabteilung vom 31.05.2017, Zl. KA-14246/2016
ist allen Klubobleuten zugegangen; zusätzlich wird auf die Möglichkeit
jedes Gemeinderates, den Bericht bei den Akten zum Gemeinderat oder
in der Mag. Abteilung I, Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
einzusehen, verwiesen.
1 Prüfauftrag/-umfang
Prüfkompetenz

Die Kontrollabteilung hat gemäß ihrer Prüfkompetenz nach § 74 Abs. 3
des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR 1975) und im
Konnex mit dem vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.07.2015
beschlossenen Prüfersuchen eine stichprobenartige Prüfung von Teilbereichen der Gebarung des Tierschutzvereines für Tirol 1881 (im Folgenden kurz Tierschutzverein oder TfT genannt) vorgenommen.

Prüfgegenstand

Gegenstand der Prüfung war neben der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der von der Stadtgemeinde Innsbruck hingegebenen
Finanzmittel eine Einschau in Teilbereiche der Gebarung des Tierschutzvereines für Tirol 1881 der Vereinsjahre 2015 und 2014. In manchen Bereichen sind zu Vergleichszwecken auch die Jahre zuvor bzw.
aus Gründen der Aktualität und Zeitnähe auch fallweise das Vereinsjahr 2016 mit einbezogen worden. Darüber hinaus hat die Kontrollabteilung auch Einsicht in Teilbereiche der Gebarung und in die innere Organisation der Tierschutz Tirol – Gemeinnützige Privatstiftung (im Folgenden auch kurz Stiftung oder Privatstiftung genannt) genommen.

Gender-Hinweis

Die Kontrollabteilung weist darauf hin, dass alle in diesem Bericht gewählten personenbezogenen Bezeichnungen aus Gründen der Übersichtlichkeit und leichteren Lesbarkeit nur in einer Geschlechtsform
formuliert werden und gleichermaßen für Frauen und Männer gelten.

Anhörungsverfahren

Das gemäß § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Magistrates der
Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) festgelegte Anhörungsverfahren
ist durchgeführt worden.
2 Rechtsgrundlagen - Tierschutz
2.1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Tierschutz als
Staatsziel

Durch das Bundesverfassungsgesetz vom 11.07.2013 (BGBl.
Nr. 111/2013) wurde der Tierschutz als übergeordnetes Staatsziel verfassungsrechtlich verankert, um dem Gebot eines sittlich verantwortlichen Umgangs des Menschen mit dem Tier als fühlendes Wesen

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Zl. KA-14246/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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