Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 08-Protokoll_22.06.2017.pdf
- S.58
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
4.1 Referat Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung
Sachliche
Zuständigkeit
Für den politischen Bezirk Innsbruck-Stadt nimmt das Referat Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung die Ausführung des von den
Ländern zu vollziehenden TSchG wahr und hat die ihm per Gesetz
übertragenen Aufgaben zu besorgen.
Behördlich
zuzuweisende Tiere
Insbesondere hat die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. das Referat –
soweit eine Übergabe an den Tierhalter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass Fundtiere (d.s. entlaufene, ausgesetzte und zurückgelassene Tiere) sowie von ihr beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen (Verwahrer)
übergeben werden, die eine Tierhaltung nach den in Rede stehenden
gesetzlichen Vorschriften gewährleisten können.
Kundmachung
Fundtiere
Die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere
sind in geeigneter Form kundzutun. Wird nicht innerhalb eines Monats
nach erfolgter öffentlichen Kundmachung eine Ausfolgung des Fundtieres vom Tierbesitzer begehrt, so gelten diese als „verfallen“ und kann
das Eigentum an den Tieren auf Dritte übertragen werden.
Unmittelbare
Befehls- und
Zwangsgewalt
Darüber hinaus sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet, Tierquälerei, verbotene Tötungen oder verbotene Eingriffe an
Tieren durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu
beenden und ein Tier dem Tierhalter abzunehmen, wenn dieser nicht
willens oder in der Lage ist, Abhilfe dafür zu schaffen, dass das Tier
Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleidet. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme des Tieres Voraussetzungen
für eine ordnungsgemäße Haltung geschaffen worden, so ist das Tier
dem Tierhalter zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen
anzusehen und hat der bisherige Halter der Bezirksverwaltungsbehörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten zu ersetzen.
Verbot der Tierhaltung
Des Weiteren bestimmt das TSchG, dass die Bezirksverwaltungsbehörde u.a. einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen
die Tierquälerei, verbotene Tötungen oder verbotene Eingriffe an Tieren etc. mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von
Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder
auf Dauer verbieten kann. Wenn ein Tier trotz Verbot der Tierhaltung
gehalten wird, so hat die Behörde das Tier ohne vorausgegangenes
Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Außerdem ist der Verfall des Tieres auszusprechen.
Regelung Verfall –
Empfehlung
Den vorangeführten Ausführungen folgend bestimmt sich demnach der
frühestmögliche Zeitpunkt, in dem das Eigentum an Tieren an Dritte
übertragen werden kann, nach deren rechtlicher Konstellation. So können Fundtiere einen Monat nach ordnungsgemäßer Kundmachung an
einen neuen Halter übergeben werden, hingegen abgenommene Tiere
erst nachdem diese von der Behörde für verfallen erklärt worden sind,
von neuen Tierhaltern in Empfang genommen werden können.
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-14246/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
8