Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 08-Protokoll_22.06.2017.pdf

- S.59

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Eine eindeutige rechtliche Regelung betreffend den Verfall eines Abnahmetieres würde für den Vollzug der Verwaltungsbehörde eine wesentliche Erleichterung darstellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit
hat die Kontrollabteilung die herrschende Meinung aufgegriffen und
erachtete die Erlassung eines Verfallsbescheides jedenfalls für angebracht.
In ihrer Stellungnahme führte die Leiterin der MA II – Bezirks und Gemeindeverwaltung dazu aus, dass nach Ansicht der MA II ein Verfallsbescheid ausschließlich auf Basis der geltenden Rechtsbestimmungen
und daher nur dann erlassen werden kann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.
4.1.1 Förderungsverträge Land Tirol
Regelung der vom
Verwahrer zu
erbringenden
Leistungen sowie das
dafür zu entrichtende
Entgelt

Bezug nehmend auf die gemäß TSchG dem Land Tirol auferlegte Verpflichtung, die vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen sowie das
dafür zu entrichtende Entgelt vertraglich zu regeln, stellte die Kontrollabteilung fest, dass das Land Tirol mit dem TfT für den Zeitraum
von 01.01.2007 bis 31.12.2014 jährliche Förderungsverträge abgeschlossen hat. Betreffend die Wirtschaftsjahre 2015 und 2016 sowie
2017 und 2018 ist eine diesbezügliche Vereinbarung mit den Subventionsgebern Stadt Innsbruck und Tiroler Gemeindeverband kollektiv
erarbeitet bzw. entworfen worden.

Aufnahmeverpflichtung
TfT

Den gegenständlichen Übereinkommen zufolge verpflichtet(e) sich der
TfT, in seinen Tierheimen behördlich zuzuweisende Tiere aus allen
Bezirken Tirols, mit Ausnahme des Bezirkes Lienz, aufzunehmen oder
für deren tierschutzrechtliche Verwahrung Sorge zu tragen. Eine Aufnahme der Tiere des Bezirkes Lienz wird nicht berücksichtigt, da die
tierschutzrelevanten Aufgaben für diesen Bezirk ein eigener registrierter Tierschutzverein innehat.

Betreuung
Abgabetiere

Des Weiteren war den Vertragswerken zu entnehmen, dass der TfT
auch Tiere in Obhut nimmt, deren Verwahrung nicht auf einen im
TSchG genannten Grund zurückzuführen ist. Hierbei handelt es sich
um jene Tiere, die im Tierheim abgegeben werden, weil sich der Tierhalter ihrer entledigen will. Da deren Tierhalter in den meisten Fällen
nicht zu einer angemessenen Beitragsleistung für den zu erwartenden
finanziellen Aufwand angehalten werden können, wurden bzw. werden
auch deren Verwahrungs- und Pflegekosten zum Teil durch die Gewährung öffentlicher Subventionsmittel gefördert.

Ergänzung
Förderungsvertrag –
Empfehlung

Die Durchsicht der vorliegenden Kontrakte hat ergeben, dass Vorschriften bzw. Maßnahmen bezüglich der Vermittlung und Weitergabe von
Tieren, des Eigentumsüberganges der Tiere nach deren Verfall, der
Abrechnung der Verwahrungskosten mit dem Tierhalter/Eigentümer
sowie der (faktischen) Kostentragung durch das Land Tirol weder in
den Verträgen 2007 bis 2014 noch in den Vereinbarungen für die Jahre
2015 und 2016 sowie im Entwurf für die Jahre 2017 und 2018 festgehalten sind.
Der für die Vertragsausfertigung zuständigen städtischen Dienststelle
der MA IV wurde daher angeraten, sich mit dem Land Tirol in Verbindung zu setzen, die vorangeführten Punkte einer Abklärung zuzuführen
und diese in künftige (gemeinsame) Verträge aufzunehmen.

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Zl. KA-14246/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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