Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 08-Protokoll_22.06.2017.pdf
- S.62
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Aufgrund der Tatsache, dass die Vollziehung des TSchG eine Aufgabe
der jeweiligen Bundesländer darstellt, hat die Kontrollabteilung dem
Referat Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung der MA II empfohlen, sich mit den tierschutzrechtlichen Pflichtaufgaben der Behörde
nach § 30 TSchG sowie der gesetzlich auferlegten Kostentragung der
Bezirksverwaltungsbehörde und des Kompetenzträgers Land Tirol eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls erforderliche Erläuterungen
bzw. Klarstellungen in künftige zivilrechtlich wirksame Fördervereinbarungen einzubetten.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hat die MA II diesbezüglich mitgeteilt, dass in Zusammenarbeit mit der für den Abschluss der Fördervereinbarung und für finanzielle Verhandlungen mit dem Kompetenzträger Land Tirol ebenso zuständigen Magistratsabteilung IV für künftig wirksame Fördervereinbarungen die Umsetzung dieser Empfehlung
angegangen werden könne. Ob dies hinsichtlich der für die
Jahre 2017/2018 geltenden Vereinbarung möglich ist, werde mit der
Magistratsabteilung IV des Landes Tirol noch abgeklärt.
4.1.3 Verrechnung von Verwahrungskosten
4.1.3.1 Kostenübernahme Stadt Innsbruck
Kostenübernahme
Stadt Innsbruck
2005 und 2006
Im Jahr 2005 beliefen sich die Kosten des THM für die Unterbringung
und Versorgung von im Stadtgebiet von Innsbruck aufgefundenen Tieren auf insgesamt € 10.208,00. Dieser Betrag setzte sich aus 49 Einzelbeträgen mit einer Bandbreite von € 25,00 bis € 1.190,00 zusammen und wurden diese von der Stadt Innsbruck bezahlt.
Im Folgejahr ist dem Verein ein Betrag von gesamt € 3.417,00 überwiesen worden, welcher abermals aus Verwahrungskosten für im
Stadtgebiet von Innsbruck aufgefundene und vom THM betreute Tiere
resultierte. Die Berechnung der Kosten für die Unterbringung sowie die
Höhe der Tagsätze blieben gegenüber dem Vorjahr unverändert und
sind für die Verwahrung eines Hundes € 10,00, für die Betreuung einer
Katze € 5,00 und für die Versorgung von Kleintieren € 3,00 pro Tag
verrechnet worden.
Hierzu hielt die Kontrollabteilung fest, dass die in den betreffenden Jahren verrechneten Tarife keiner Genehmigung durch das Land Tirol gemäß § 30 Abs. 2 TSchG zugeführt worden sind und diese Aufwendungen ohnedies vom Rechtsträger Land Tirol zu tragen gewesen wären.
Kostenübernahme
Stadt Innsbruck
2012
Am 22.02.2012 ist von der städtischen Amtstierärztin ein Yorkshire
Terrierrüde behördlich abgenommen und ins THM gebracht worden.
Dem Tier wurden Schmerzen, Leiden und ein gesundheitlicher Schaden zugefügt. Es verweilte vom 22.02. bis 11.04.2012 im Tierheim Innsbruck - Mentlberg.
Im Konnex damit ist der Stadt Innsbruck ein Betrag von € 1.337,71 in
Rechnung gestellt und von ihr bezahlt worden, welcher sich aus den
Ausgaben für die tierärztliche Versorgung und dem Ersatz der Kosten
für die Betreuung und Versorgung des Tieres zusammensetzte. Die
Kontrollabteilung zeigte sich abermals verwundert, dass die oben angeführten Kosten von der Stadt Innsbruck getragen worden sind. Gemäß den Ausführungen der zwischen der Stadt Innsbruck und dem TfT
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Zl. KA-14246/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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