Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 08-Protokoll_22.06.2017.pdf

- S.90

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8.1.1 Grundstück Nr. 1471/1
Eigentümer der
Liegenschaft

Das Prämonstratenser Chorherrenstift Wilten ist grundbücherlicher
Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ 90007, KG 81136 Wilten, zu
deren Gutsbestand u.a. das Grundstück Nr. 1471/1 gehört. Die besagte Liegenschaft ist u.a. ein Teil des befestigten Zufahrtsweges, der zwischen dem Stammhaus des Tierheimes Innsbruck - Mentlberg mit den
dazugehörigen Freigehegen und den neu errichteten Tierheimbauten,
dem „Kleintierhaus“ und „Haus der Tierfreunde - Seminarhaus“ liegt
und an die südlichen Waldflächen anbindet.
8.1.2 Grundstücke Nr. 1471/3 und 1471/5

Eigentümer der
Liegenschaften

Der Landeskulturfonds (LKF) ist grundbücherlicher Eigentümer der
Liegenschaften in den EZ 1158 und 1531, alle zwei vorgetragen in der
KG 81136 Wilten, zu deren Gutsbestand u.a. die Grundstücke
Nrn. 1471/3 und 1471/5 gehören. Die Kontrollabteilung merkt hierzu
an, dass der Tierschutzverein für Tirol 1881 diese beiden vormals in
seinem Eigentum stehenden vorgenannten Liegenschaftsflächen mit
Kaufvertrag vom 24.06.2008 zwecks einer weitgehenden Entschuldung
und einer wesentlichen Verbesserung seiner finanziellen Situation an
den vormaligen Landeskulturfonds für Tirol veräußerte.

Baurecht auf dem
Gst. 1471/5

Der LKF räumte dem TfT ein Baurecht auf dem Grundstück Nr. 1471/5,
auf dem sich das im Jahr 2001 generalsanierte Stammhaus des THM
sowie ein Teil der Außengehege befindet, ein. Das gegenständliche
Baurechtsverhältnis wurde auf die Dauer von fünfzig Jahren abgeschlossen und endet am 31.05.2058. Ein Baurechtszins ist nicht fällig.
Der Tierschutzverein verpflichtete sich gegenüber dem LKF auf die
Dauer des Baurechtsverhältnisses weiterhin die Tätigkeit des Tierschutzes, Betreiben eines Tierheimes auf den beiden vertragsgegenständlichen Grundstücken auszuüben. In diesem Zusammenhang wurde dem TfT das unentgeltliche Recht der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses ausdrücklich auf dem Gst. 1471/3 zugebilligt. Überdies ist der
Tierschutzverein verpflichtet, das bestehende Gebäude, während der
Baurechtsvertragsdauer in gutem und einwandfreiem benutzbarem
Zustand zu erhalten.

Vorbehalt des
Wiederkaufes
gem. § 1070 ABGB

Die im Kalenderjahr 2008 stattgefundene Veräußerung der beiden erwähnten Liegenschaften an den LKF erfolgte mit dem ausdrücklichen
Vorbehalt des Wiederkaufes gemäß § 1070 ABGB durch den Tierschutzverein für Tirol 1881. Diese zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarte Zusatzvereinbarung gilt nur für die Dauer des Baurechts
und wurde befristet bis 31.05.2058 grundbücherlich zugunsten des
wiederkaufsberechtigten TfT einverleibt.
Für den Fall einer allfälligen Ausübung des Wiederkaufes durch den
Tierschutzverein wurde vertraglich vereinbart, dass die Höhe des künftigen Kaufpreises mit den Selbstkosten (Kaufpreis, Kaufnebenkosten,
zu entrichtende Steuern für den Kauf und bis zur Ausübung des Wiederkaufsrechtes) des damaligen Landeskulturfonds für Tirol, zu denen
dieser die Liegenschaften erworben hat, begrenzt ist. Eine Verzinsung
des einstigen festgesetzten Kaufpreises sowie eine Wertsicherung
desselben wurden zudem explizit ausgeschlossen.

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Zl. KA-14246/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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