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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 08-Protokoll_22.06.2017.pdf

- S.92

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Wilten mit einem Flächenausmaß von 3.014 m². Das Grundstück befindet sich im Westen des Stadtgebietes von Innsbruck, südlich der
Völser Straße, zwischen dem Schloss Mentlberg und der Justizvollzugsanstalt Innsbruck und wird u.a. als Besucherparkplatz genützt.
Grundstückstausch

Mit besagter Urkunde übergab das Prämonstratenser Chorherrenstift
Wilten (in Folge auch Stift Wilten genannt) das obige Grundstück an
den TfT und dieser wiederum tauschte das in seinem Besitz befindliche
Gst. Nr. 1587/2 in EZ 632 KG 81102 Amras mit einem Katasterausmaß
von 612 m² samt dem darauf errichteten und vermieteten Objekt
Grenzstraße 19 wechselseitig in das Alleineigentum des anderen Vertragspartners.
Das Stift Wilten trat zudem in die bestehenden Mietverhältnisse des
TfT ein. Das im Tauschwege erhaltene Grundstück 1564/2 ist zum
Zeitpunkt der Eigentumsübertragung als Freilandfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Innsbruck ausgewiesen.
Der Tierschutzverein verpflichtete sich gegenüber dem Prämonstratenser Chorherrenstift Wilten aus dem Titel Wertausgleich für die erhaltene tauschgegenständliche Grundstücksfläche zusätzlich einen Betrag
in Höhe von € 50,0 Tsd. bzw. € 16,59 pro m² zu bezahlen.

Nutzung des
Grundstückes

Vor Erwerbung des Gst. 1564/2 im Tauschwege hat der Tierschutzverein diese in Rede stehende Grundstücksparzelle bereits als Pächter
vom Prämonstratenser Chorherrenstift Wilten inne.
Gemäß Pachtvertrag vom 17.05.2002 samt den dazugehörigen Nachträgen hat der TfT diese Bestandsfläche auf seine Kosten als Wiese
auszugestalten und während der gesamten Vertragsdauer als Wiese
zu erhalten, zu pflegen und zu betreuen.
Außerdem vereinbarten die beiden Vertragspartner ausdrücklich, dass
das Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Pachtfläche verboten ist. Der
monatliche wertgesicherte Pachtzins betrug brutto € 218,02 und erhöhte sich ab 01.04.2007 auf € 240,46 und ab 01.04.2012 auf € 268,00.

Dienstbarkeit des
Gehens und Fahrens –
Empfehlung

Eine Zufahrt zum tauschgegenständlichen Gst. Nr. 1564/2 erfolgt über
die beiden Liegenschaften 1471/6 und 1471/4, die im Eigentum der
Republik Österreich (Justizverwaltung) stehen.
Im Zuge der Einsichtnahme in den betreffenden Tauschvertrag und in
das Hauptbuch des Grundbuches beim Bezirksgericht Innsbruck stellte
die Kontrollabteilung fest, dass eine diesbezügliche Grunddienstbarkeit
des Gehens und Fahrens über die vorgenannten Nachbargrundstücke
im Gutsbestandsblatt zugunsten der nun im Alleineigentum des TfT
stehenden Liegenschaft nicht grundbücherlich eingetragen ist.
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit empfahl die Kontrollabteilung dem
Tierschutzverein für Tirol 1881 mit der Eigentümerin der Nachbargrundstücke Kontakt aufzunehmen und sich um die Einräumung einer
probaten Servitut, die ein rechtliches Begehen und Befahren ermöglicht, in Schriftform zu bemühen und in weiterer Folge diese Dienstbarkeit zu verbüchern.

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Zl. KA-14246/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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