Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 02-Feber_geschwaerzt.pdf
- S.29
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9.
"Vergabefremde Kriterien" im
Rahmen öffentlicher Ausschreibungen
I-OEF 57/2012
Kriterienkatalog zur Umsetzung
des Bestbieterprinzips, Erarbeitung und Anwendung bei den
Ausschreibungen und Auftragsvergaben (GR Buchacher)
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Dieser Antrag
wurde dem Ausschuss für Arbeit, Wirtschaft
und Tourismus zur Vorberatung zugewiesen
und liegt jetzt wieder dem Gemeinderat vor.
Er wird dann zu einem späteren Zeitpunkt in
dieser Sitzung beraten werden.
Mag. Zauchner von der Mag.-Abt. I, Präsidial- und Rechtsangelegenheiten, hat sich
mit dem Bestbieterprinzip sehr intensiv befasst. Vor einiger Zeit haben wir das auch
im Ausschuss für Arbeit, Wirtschaft und
Tourismus vorgestellt und beraten. Ich denke, dass es auch für die Gemeinderätinnen
und Gemeinderäte interessant ist.
Mag. Zauchner: Ich freue mich, diese Präsentation machen zu dürfen und werde versuchen, die wesentlichen Dinge des Vergaberechts zusammenzufassen und mich in
Bezug auf die sozialen Kriterien auf das
Wesentlichste zu konzentrieren.
Die Hauptzielsetzungen des Vergaberechts
sind vordergründig nicht sozial, sondern
wirtschaftlich. Das Vergaberecht ist sehr
stark europarechtlich geprägt. Das bedeutet, dass der Binnenmarkt und die europäischen Marktfreiheiten unterstützt oder umgesetzt werden sollten. Dies soll durch ein
transparentes, formelles und vor allem nicht
diskriminierendes Verfahren, das sehr
streng formalistisch geprägt ist, erreicht
werden.
Die Stadtgemeinde Innsbruck als öffentliche
Auftraggeberin kann nicht wie jemand Private bzw. Privater einkaufen gehen, sondern hat sich einem strengen Verfahren
nach dem österreichischen Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG) in der derzeit geltenden Fassung zu unterwerfen.
Die derzeit in Österreich geltenden gesetzlichen Grundlagen sind das angesprochene
Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG), welches ständigen Novellierungen unterliegt.
Das ist eine dieser Materien, die sehr oft
GR-Sitzung 21.2.2013
Novellen von Seiten der Europäischen Union (EU) erfahren, da auf europäischer Ebene die entsprechende Vergaberichtlinie novelliert wird. Der österreichische Gesetzgeber hat diese entsprechend des Bundesvergabegesetzes (BVergG) umzusetzen.
Derzeit gibt es in Österreich die Besonderheit der Schwellenwerteverordnung 2012.
Deren wichtigster Inhalt ist die Erhöhung
des Schwellenwertes für die so genannte
Direktvergabe. Das bedeutet den Leistungsbezug im stark unterschwelligen Bereich von einem Unternehmen direkt bzw.
nach Einholung von zwei bis drei vergleichbaren Angeboten.
Es ist das formfreieste Verfahren im Rahmen des Bundesvergabegesetzes 2006
(BVergG). Der Schwellenwert, der im Gesetz statuiert ist, beträgt an und für sich
€ 50.000,--. Aufgrund der österreichischen
Verordnung haben wir derzeit einen
Schwellenwert von € 100.000,--.
Auf europäischer Ebene besteht die Verordnung betreffend des Vergaberechts. Darauf möchte ich jetzt nicht näher eingehen.
Wenn sich Bieterinnen und Bieter übergangen fühlen oder ein Verfahren der Nachprüfung unterzogen wird, besteht in jedem
Bundesland eine gesetzliche Materie (Landesgesetz). Für Tirol ist es das Tiroler
Vergabenachprüfungsgesetz 2006.
Der § 19 des Bundesvergabegesetzes 2006
(BVergG) wiederholt die Grundsätze des
europäischen Vergaberechts, insbesondere
die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten und die Beachtung des Diskriminierungsverbotes. Die Leistung darf nur an
befugte, leistungsfähige und zuverlässige
Unternehmen vergeben werden. Das bedeutet, dass die Bieterin bzw. der Bieter in
einem Vergabeverfahren von der öffentlichen Auftraggeberin (Stadtgemeinde Innsbruck) zu überprüfen sind.
Hinsichtlich ökologischer Gesichtspunkte ist
es so, dass das Bundesvergabegesetz
2006 (BVergG) eine verpflichtende Bestimmung enthält. Das bedeutet, dass ökologische Gesichtspunkte im Rahmen eines
Vergabeverfahrens bereits zu berücksichtigen sind.
Hinsichtlich der heute gegenständlichen
sozialen Kriterien steht im § 19 des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG) eine