Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 08-SonderGRSeptember.pdf
- S.17
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weis aufgenommen. Das heißt, dass schon zu Beginn des Verfahrens der
Auslober im Rahmen der Informations- und Warnpflicht zu sagen hat, wonach das vertragsgegenständliche Projekt - im Falle der Zuschlagserteilung
- nicht nur vom Konzept - also den Mindestzulässigkeitskriterien entsprechen muss -, sondern auch von der Bedeutung des Standortes und von der
Sensibilität des Stadtbildes entsprechende gehobene städtebauliche und architektonische Qualität, insbesondere in Bezug auf die Trassenführung, die
Art der Beförderungsmittel und die baulichen Anlagen, aufzuweisen hat.
Anmerkung dazu: Damit soll einem erfolgreichen Bieter der allfällige Einwand abgeschnitten werden, dass dieser davon ausgegangen sei, dass, wie
gelegentlich behauptet wurde und auch in einzelnen Medien zu lesen war,
das "Billigste" gut genug sei.
Wir waren nicht der Meinung, dass ein ernsthafter strategischer Investor aus der Seilbahnbranche mit dieser Mentalität an das Projekt
herangeht, denn dieser arbeitet nach wirtschaftlichen Kriterien. Ein wirtschaftlich tätiger Mensch vergeudet seine Zeit in der Regel nicht mit Späßen, sondern mit sinnvollen Projekten, die ihm unter dem Strich einen Nutzen bringen sollen.
Aber hiermit ist sicher gestellt und das ist juristisch nicht nur
etwa eine schönheitliche Anmerkung, sondern hat schon eine normative
Bedeutung, dass sich ein Investor, der einen Zuschlag erhalten hat, im
Streitfall über die städtebauliche Qualität, über die architektonische Ausstattung nicht berufen und entschuldigen kann, dass er nicht gewusst hätte,
dass eine hohe städtebauliche und architektonische Qualität verlangt wird,
sodass das im Falle einer Auseinandersetzung eine durchaus wesentliche
normative Bedeutung hat.
Es hat sich dann in den Vorlagebericht, das ist eine Unterlage
für den Gemeinderat, nicht für die Investorensuche, also in dieser Kurzfassung, ein Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen: Die Korrektur der Gewichtung der Zuschlagskriterien für den Höchstbetrag und die Vertragsstrafe beträgt tatsächlich, wie jetzt korrigiert, nach unseren letzten Überlegungen
85 % zu 15 %.
Eine weitere nicht unwesentliche Verbesserung und Konkretisierung ist auf Seite 22 der Ausschreibungsunterlagen von uns vorgesehen:
Sonder-GR-Sitzung 11.9.2003