Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 08-SonderGRSeptember.pdf

- S.34

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- 1131 -

Rechtsinstitut. Ich denke, dass aus der Sicht des Interessenten oder des Investors und Betreibers zwei Verfahrensabschnitte vorhanden sind.
Der erste Verfahrensabschnitt - wenn sich der Betreiber interessiert und den Zuschlag erhalten hat - ist ein relativ aufwendiges Verfahren, das Projekt zu entwickeln, die Zustimmung des Gemeinderates für das
Projekt einzuholen, aber auch die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung zu schaffen, also die Bewilligungsverfahren
sowie die Trassensicherung. Wenn der Betreiber fertig ist, hat er meines
Erachtens eigentlich hohe unternehmerische Freiheiten, so wie sie ein
Kaufmann haben möchte. Gewinnen und Verlieren ist des Kaufmanns Ware, wie das früher in der ersten Stunde Betriebswirtschaft oder Handelsrecht
zu lernen war. Das heißt, dass der Betreiber nur ein vernünftiges Risiko
eingehen wird. Der Betreiber hat immerhin die Chance 25 Jahre seinen Ertrag aus dem System zu ziehen.
Desweiteren möchte ich darauf aufmerksam machen, dass in
dem Modell, das wir vorschlagen, zwischen den - Sie werden das gesehen
haben - Haupteinrichtungen und den Nebeneinrichtungen zu unterscheiden
ist. Die Haupteinrichtungen sind die Bahnen und die wesentlichen Stationsgebäude. Auch die notwendige Mindestgastronomie ist zu errichten oder zu erneuern und dann zu betreiben. Dafür erhält der Betreiber dann
auch den Zuschuss in der von ihm begehrten Höhe.
Aber es gibt auch so genannte Nebeneinrichtungen. Das sind
also zusätzliche Aufstiegshilfen, aber auch Einrichtungen der Unterhaltungs-, und auch kulturellen Aktivität. Der Betreiber kann auch - ohne, dass
ich Sie irritieren möchte - selbstverständlich nur im Rahmen der Gesetze
und nach den erforderlichen behördlichen Bewilligungsverfahren dort ein
Zelt, eine Kugel oder sonstige Entertainmentaktivitäten entwickeln und auf
eigene Rechnung daraus auch seinen Gewinn ziehen.
Ich habe mich gerade bei Dr. Lindinger, weil ich mir selber
nicht ganz sicher war, zur Fragestellung vergewissert, was bei einer Oligopolbildung, wenn mehrere Seilbahner, die sich vertragen - das kann ich
nicht beurteilen - hier als Gruppe anbieten, los ist. Das ist grundsätzlich
rechtlich zulässig. Die Frage stellt sich, welche Auswirkungen das auf die
Höhe des verlangten Zuschusses haben wird. Das wird nicht gerade günstig

Sonder-GR-Sitzung 11.9.2003