Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 08-SonderGRSeptember.pdf

- S.37

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vestors abschreibbar, also körperschaftssteuerrechtlich oder wie immer ertragsteuerrechtlich geltend zu machen. Hier hilft dem Unternehmer auch
die Konstruktion, dass er die Vorauszahlung als Entgelt für die ersten zehn
Jahre zu leisten hat, meiner Meinung nach sehr, weil eine zehnjährige Abschreibung für diesen Betrag eine relativ günstige Sache ist, woran ein Unternehmer sicher interessiert ist. Was der Unternehmer über die Deckelung
investiert, das wird dieser dann auch als quasi seine Investition aktivieren
müssen. Das ist steuerrechtlich nicht anders zu betrachten, als ob ihm die
Investition selbst gehören würde. Die Abschreibung hat dann zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, wie das bei einem Seilbahnunternehmen ist,
zu erfolgen.
Eines möchte ich noch erwähnen: Wenn jetzt jemand meint,
weil die Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH & Co KG (INKB) den
großen Teil abschreiben darf, dass der Unternehmer einen Nachteil hat oder
dass er anderweitig einen Vorteil haben könnte, muss ich sagen, dass das
natürlich ein Irrtum ist. Wenn der Zuschuss der Stadt Innsbruck direkt dem
Unternehmer zukommt und er Besitzer der Anlagen ist, dann vermindert
dieser Zuschuss die Beihilfe, die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes
und der Unternehmer kann immer nur von jenem Teil abschreiben, den er
darüber hinaus aufwendet. Das ist noch ergänzend zu erwähnen.
Zur Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH & Co KG
(INKB): Bei der Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH & Co KG
(INKB) werden keine ertragssteuerlich relevanten Gewinne entstehen, weil
- so ist das voraus berechnet - sich diese 20 %ige Vorauszahlung mit den
Abschreibungsbeträgen in etwa ausgehen wird. So ist das steuerliche Modell darzustellen.
Dr. Lindinger: Es wurde noch die ergänzende Frage gestellt,
ob nicht aus dem Umstand, dass der Fachbeirat eine andere Qualität als der
Gemeinderat hat und dieser den Vertrag beendet, rechtliche Probleme entstehen können. Ich möchte zwei Dinge dazu sagen: Erstens wird das im
Dienstleistungskonzessionsvertrag so vorgesehen sein. Weil das dann so
vereinbart ist, kann auf Grund einer Ablehnung der Projektskizze durch den
Fachbeirat mit den im Vertrag vorgesehenen Rechtsfolgen der Vertrag aufgelöst werden. Die Konsequenz wäre dann eine Neuausschreibung.

Sonder-GR-Sitzung 11.9.2003