Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 09_Kurzprotokoll_11.10.2018.pdf
- S.1
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
-1-
K u r z p r o t o k o l l
3.
Gemeinnützige Hauptgenossenschaft des Siedlerbundes reg.
GenmbH, Wohnanlage
Am Bichl 2-10, Vorkaufsrecht der
Stadt Innsbruck
G R - S i t z u n g
1 1 . 1 0 . 2 0 1 8
1.
MagIbk/23851/RA-VL-VO/1
Novellierung der Innsbrucker
Marktordnung, Floh-, Händlermarkt und Markt für landwirtschaftliche Erzeugungs- und
Verarbeitungsprodukte auf dem
Areal des Greif-Centers, Greifmarkt
Notrechtsverfügung des Bürgermeisters
vom 26.07.2018:
1.
Die Stadt Innsbruck als Vorkaufsberechtigte des Gst. 766/41 in EZ 702
KG Igls, welches im bücherlichen Eigentum der Gemeinnützigen Hauptgenossenschaft des Siedlerbundes
registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (FN 42520 f)
steht, stimmt dem Verkauf der
8/1033 Miteigentumsanteile, welche
untrennbar mit Wohnungseigentum
an der Garagenbox G2 verbunden
sind, an die bisherigen MieterInnen
Mag. Markus Murauer (geb.
11.02.1960) und Gerhild Murauer
(geb. 23.09.1962), zu.
2.
Die KäuferInnen, Mag. Markus
Murauer und Gerhild Murauer, räumen der Stadt Innsbruck ob ihren jeweiligen Miteigentumsanteilen an der
Liegenschaft EZ 702, KG Igls, wieder
ein Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsarten (im Rang nach dem Vorkaufsrecht für die Agrargemeinschaft
Waldinteressentschaft Igls) ein, das
grundbücherlich sichergestellt wird.
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 03.10.2018:
Der beiliegende Entwurf der Verordnung,
mit der die Marktordnung der Landeshauptstadt Innsbruck geändert wird, wird
beschlossen.
2.
MagIbk/23534/RA-VL-VO/1
Erlassung einer neuen Verordnung betreffend die Ausübung
der Prostitution in behördlich
bewilligten Bordellen (Bordellordnung 2018)
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 10.10.2018:
Der beiliegende Entwurf einer Verordnung
betreffend die Ausübung der Prostitution in
behördlich bewilligten Bordellen (Bordellordnung 2018) wird beschlossen.
Abänderungsantrag GR Onay:
§ 5 Abs. 2, Prostituierte, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, haben sich
für die Dauer derselben der Ausübung der
Prostitution zu enthalten.
Vorstehende Verfügung von Bgm. Willi
vom 26.07.2018 gemäß Notrechtsverfügung § 33 Abs. 2 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) wird zur
Kenntnis genommen.
4.
Onay, eigenhändig
Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
von GRin Duftner, GR Lukovic, BA und
NEOS, 4 Stimmen, gegen GR Onay):
Vorstehender Abänderungsantrag von
GR Onay wird abgelehnt.
GR-Sitzung 11.10.2018
I-RA 714/2018
I-RA 804/2018
Gemeinnützige Hauptgenossenschaft des Siedlerbundes reg.
GenmbH, Wohnanlage
Am Bichl 2-10, Vorkaufsrecht der
Stadt Innsbruck
Notrechtsverfügung des Stadtsenates vom
30.08.2018:
1.
Die Stadt Innsbruck als Vorkaufsberechtigte des Gst. 766/41 in EZ 702