Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 09_Kurzprotokoll_13.07.2017.pdf
- S.14
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(zu Punkt 4.)
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom .... mit der die
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27.2.2003,
15.7.2004, 5.12.2013 über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der
Landeshauptstadt Innsbruck geändert wird (Beschluss des Gemeinderates vom ... .)
Artikel I
Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27.2.2003,
15.7.2004, 5.12.2013 über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der
Landeshauptstadt Innsbruck wird wie folgt geändert:
1.
Im Titel der Verordnung wird nach dem Wort "Bedienstete" die Wortfolge "und
Bedienstete in besonderer Funktion" eingefügt.
2.
Die Promulgationsklausel hat zu lauten:
"Gemäß § 55b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Innsbrucker
Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBI. 44/1970 in der Fassung LGBI. 32/2017 ,
wird verordnet: "
3.
In Artikel I wird in der Überschrift des § 1 das Wort "Leiterzulagen" durch da s
Wort "Zulagen" ersetzt.
4.
In Artikel I § 1 Absatz 2 litera e wird die Zeichenfolge ,,10" durch die
Zeichenfolge ,, 13" ersetzt.
5.
In Artikel I § 1 wird der bisherige Absatz 3 als Absatz 4 bezeichnet und in
diesem neuen Absatz 4 das Wort "Leiterzulagen" durch die Wortfolge "Zulagen
nach dieser Verordnung" ersetzt.
6.
In Artikel I § 1 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Den Bediensteten in besonderer Funktion (Fachexperten) gebührt in
Abgeltung Ihres besonders hohen Maßes an Spezialwissen eine Zulage in der
Höhe von 10 % von V/2 ."
7.
In Artikel I § 2 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
,, (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Bedienstete in besonderer Funktion
sinngemäß."
8.
In Artikel I wird folgender neuer § 4 eingefügt:
,,§ 4 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
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