Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 09_Kurzprotokoll_13.07.2017.pdf

- S.15

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Soweit in dieser Verordnung für die Bezeichnung von Funktionen die männliche
Form verwendet wird, kann für den Fall, dass eine Frau eine solche Funktion
innehat, die entsprechende weibliche Form verwendet werden ."

Artikel 11

1.

In Artikel 11 wird der bisherige Absatz 3 gestrichen und durch folgenden neuen
Absatz 3 ersetzt:
,,(3) Für die Dauer Ihrer Bestellung gelten für Bedienstete, welche vor dem
1.10.2017 zu einer Leitungsfunktion nach § 1 Abs . 2 lit. e unbefristet bestellt
waren , die Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der
Landeshauptstadt Innsbruck vom 27.2.2003 in der Fassung vom 5.12.2013 über
die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck
weiterhin ."

2.

In Artikel 11 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Bedienstete nach Abs. 3 können innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten
dieser Verordnung schriftlich erklären, dass auf sie die Bestimmungen dieser
Verordnung anzuwenden sind . Diese Erklärung ist unwiderruflich, wird rückwirkend
mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam und hat eine 5-jährige
Befristung der bisher unbefristeten Leitungsfunktion beginnend mit dem Inkrafttreten
dieser Verordnung zur Folge. "

Artikel 111

Diese Verordnung tritt mit 1.10.2017 in Kraft.

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