Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2002
/ Ausgabe: 09-Juli.pdf
- S.46
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Wir haben sehr lange in intensiver Diskussion überlegt, wie
man Entscheidungsbefugnisse, die grundsätzliche strategische Fragen betreffen, zwar nicht an sich ziehen kann - wir wurden belehrt, dass dies
möglicherweise verfassungsrechtlich bedenklich oder unmöglich ist -, jedoch zumindest eine gewisse Bindung oder Pflicht der Information und
Anhörung des Eigentümervertreters, sprich des Herrn Bürgermeisters,
durch die gewählten städtischen Gremien erreichen kann.
Das Zweite war die Sozialpflichtigkeit, die wir explizit verankert haben wollten. Nicht deshalb, weil wir um die derzeitigen Wohnungsmieter und Wohnungsmieterinnen in den städtischen Wohnungen fürchten,
denn für diese ändert sich durch die neue Konstruktion rechtlich natürlich
nichts. Wir wollten aber sichergestellt haben, dass dann nicht für künftige
Neuvermietungen - es werden laufend städtische Wohnungen frei und neue
Mietverträge abgeschlossen - in den Grundzügen die derzeitige doch noch
soziale Gestion der Mietzinsbildung, natürlich im Rahmen der wohnrechtlichen Möglichkeiten, zum Maximum ausgeschöpft wird.
Ein praktisches Beispiel: Die Stadt Innsbruck hat beschlossen,
dass in den städtischen Wohnungen der Richtwertmietzins im städtischen
Altbestand für einige Zeit nicht valorisiert wird. Der Gemeinderat schließt
nicht mit den einzelnen Mietern den Mietvertrag ab, aber er achtet auf die
soziale Gestion der Gebäudeverwaltung der Stadt Innsbruck (GVI). Es war
uns wichtig, diese Sozialpflichtigkeit der Daseinsvorsorge in den Gesellschaftsverträgen, aber auch in dem Einbringungsvertrag festzuschreiben, so
wie wir bei der Satzung der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) die
Sozialpflichtigkeit und die Verpflichtung zum ökologischem Handeln festgesetzt haben.
Wir haben deshalb gestern in der Sitzung des Stadtsenates
dann schlussendlich unsere Zustimmung erteilt und freuen uns, dass heute
dem Gemeinderat die entsprechenden Abänderungsanträge vorliegen. Einen Antrag hat Finanzdirektor a. D. SenR Dr. Elmar Schmid noch nicht in
der Ausführlichkeit referiert und zwar betrifft dies den Punkt vier "Antrag
an den Gemeinderat zu einer Willenskundgebung" auf der gerade ausgeteilten Vorlage.
GR-Sitzung 18.7.2002