Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2002
/ Ausgabe: 09-Juli.pdf
- S.48
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tungen des Übergangs der Verfügungsgewalten von gewählten Gremien
auf den Herrn Bürgermeister. Wir holen uns zwar nicht die Verfügungsgewalt zurück, aber der Stadtsenat hat gestern beschlossen, dem Gemeinderat
folgenden Beschluss zu empfehlen:
"Der Gemeinderat erwartet, dass so wie bisher bei strategischen Grundsatzentscheidungen von Gesellschaften, die sich mehrheitlich im Eigentum der Stadt Innsbruck befinden, wie beispielsweise bei strukturellen
Änderungen und Unternehmensbeteiligungen der um VertreterInnen aller
Gemeinderatsfraktionen erweiterte Stadtsenat befasst wird."
Das heißt, dass keine zwingende Bindung vorgeschrieben werden kann,
aber eine Befassung Transparenz ermöglicht. Sie bewirkt zumindest eine
daraus resultierende politische Entscheidung und Orientierung im Handeln
des Vertreters der Stadt Innsbruck in der Generalversammlung.
Die Festlegung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes
kann sozusagen nur durch städtische Gremien entschieden werden. Ich
glaube, dass dies ein wesentlicher Punkt ist, der von uns reklamiert werden
konnte. In diesem Sinne können wir dem Gesamtvorschlag, inklusive der
Abänderungen und Zusätze, die Zustimmung erteilen. (Beifall)
Bgm. DDr. van Staa: Finanzdirektor a. D. SenR
Dr. Elmar Schmid hat in aller Ausführlichkeit und Sachlichkeit auf die
technischen Voraussetzungen und steuerrechtlichen Folgen hingewiesen.
Es handelt sich hier um ein optimiertes System einer modernen Immobiliengesellschaft, wie öffentliche Hände mit ihrem Eigentum umgehen sollten. Es stehen keine Rechtsinstrumente zur Verfügung, wo es Gesellschaften gibt, welche auf die Daseinsfürsorge im Bereich des Handelsrechts in
besonderer Weise eingehen.
Vielleicht können wir jedoch mit dieser Gründung wiederum
einen Beitrag leisten, wie in einer späteren generellen Rechtssetzung, solche neue Gesellschaftsformen formuliert werden könnten. Ich sehe daher in
den Formulierungen und Abänderungsanträgen der Innsbrucker Grünen
einen sinnvollen Beitrag. Es war nicht so, dass von irgend einer Seite, auch
im Stadtsenat, der Inhalt in Frage gestellt wurde. Es war allen im Stadtsenat
anwesenden Fraktionen klar, dass dieses städtische Vermögen der Sozialpflichtigkeit zu unterliegen hat. Weiters kann die Verfügung nicht willkür
GR-Sitzung 18.7.2002