Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2002
/ Ausgabe: 09-Juli.pdf
- S.92
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 1010 -
Als Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB)-Konzern haben
wir auf Grund unserer besonderen handelsrechtlichen und kaufmännischen
Sorgfaltspflicht keinen Zweifel daran gelassen, dass wir dem Straßenbahnkonzept, wenn und solange nicht eine umfassende fair verteilte Gesamtfinanzierung aller Gebietskörperschaften dafür beigebracht werden kann,
sehr zurückhaltend gegenüber stehen. In dieser Formulierung ist unsere
Loyalitätsverpflichtung gegenüber den Eigentümerorganen und der Politik
mit integriert und kann daher aus unserer Sicht nicht weiter abgeschwächt
werden.
Nun komme ich zum letzten wesentlichen Gesichtspunkt, den
ich Ihnen noch vortragen möchte. Seit dem Abschluss der Transaktionsverträge mit der Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) ist diese Situation noch
weitreichender und exakter geklärt. Sie kennen unser Begehren, dass nur
ein Anteil am ganzen ungeteilten Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
(IKB)-Konzern von der Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) übernommen
werden kann. Dies war ein sehr schwieriger Problempunkt bei den Verhandlungen.
Bei den so genannten Stadtbereichen, dazu gehören neben den
Bädern und Saunabetrieben vor allem die Innsbrucker Verkehrsbetriebe
und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) und die INN-Bus GesmbH, also der Öffentliche Personen-Nahverkehr (ÖPNV), wurde eine strenge, wirtschaftliche Abschichtung vereinbart. Sie erinnern sich noch alle aus der seinerzeitigen Beratung und Beschlussfassung gut daran, dass weder die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) noch die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) selbst, nach dieser Vertragslage mit
der Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG), Investitionen in den Öffentlichen
Personen-Nahverkehr (ÖPNV) tätigen darf. Umso mehr wird dies, abgesehen von der pflichtgemäßen Beurteilung der wirtschaftlichen Möglichkeiten und der finanziellen Risken, so oder so notwendig sein.
Für welche Art von Investitionen man sich dann überhaupt
entscheiden wird, sei in diesem Zusammenhang dahingestellt. Dies gilt für
jede Sonderinvestition in die Verkehrsinfrastruktur und in den Fuhrpark.
Sie unterscheiden sich nicht juristisch, sondern in der Größenordnung des
Finanzierungsbedarfes. Es wird auf Grund dieser nun gegebenen Vertrags
GR-Sitzung 18.7.2002