Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2002

/ Ausgabe: 09-Juli.pdf

- S.96

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- 1014 -

betreffend Grundlagen der Finanzierung dieser Verbünde. Man könnte sagen, die beiden Vertragspartner, welche diesen Verbund tragen, sollten
auch zunächst mehrere Positionen festlegen und ausverhandeln. Das Problem bei diesem Vertragswerk, das sich im Endstadium der Verhandlungen
befindet, ist jenes, dass dort Vereinbarungen vor allem zu Lasten Dritter
abgeschlossen werden.
Ich möchte das an einem einfachen Beispiel klar machen. Es
ist vorgesehen, dass der Verbund in allen Bereichen, auch dort wo andere
Gebietskörperschaften die Lasten tragen, die Tarife festsetzt. Wir haben
derzeit die Situation, dass wir in der Stadt Innsbruck über die Gremien der
Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) die Tarife
selbst gestalten können. Diese könnten dann in Zukunft, sollte dieser Grund
und Finanzierungsvertrag zu Stande kommen, beeinsprucht werden. Übrigens ist dies ein Versuch, der bereits gestern von Seiten des Verkehrsverbundes gegenüber der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn
GesmbH (IVB) gestartet wurde.
Wenn diese Tarifmaßnahmen beeinsprucht würden, so gehen
de facto Einnahmen verloren, für die wiederum der Verbund selbstverständlich nicht eintritt. Die Eigentümer der Unternehmungen müssten hiefür einstehen, sprich, die Lasten würden bei vermindertem Gewinn in der
Folge auf die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) zufallen. Das
heißt, ohne Mitspracherecht - die Stadt Innsbruck ist nicht als Vertragspartner in diesem Verbundvertrag vorgesehen - würden Lasten auf die Stadt
Innsbruck verteilt.
Ich glaube, dass hier dringend geboten ist, zu intervenieren,
denn sonst kommt dieses Szenario, was im Grund- und Finanzierungsvertrag (GuF) vorgesehen ist, einer Enteignung gleich. Was heißt das in der
Folge? Wenn die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH
(IVB) nicht mehr so wirtschaften kann wie heute, weil die Ertragssituation
beeinsprucht wird, kann in der Folge die Leistung - das sieht das Öffentliche Personen-Nahverkehr-Gesetz (ÖPNRV-G) vor - ausgeschrieben werden. Auch hier ist einseitig vorgesehen, dass dieses Recht dem Verkehrsverbund Tirol (VVT) zufällt.

GR-Sitzung 18.7.2002