Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2002
/ Ausgabe: 09-Juli.pdf
- S.202
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ich in der Opposition wäre, wäre ich auch massiv dagegen.
Nach Abwägung aller Interessenlagen habe ich gesagt, dass
uns nichts anderes übrig bleiben wird, als das auf diese Weise zu sanieren.
Wir haben damals diese Art der Sanierung auch besprochen gehabt, in dem
wir gesagt haben, dass es anders nicht gehen wird. Ich kann Berchtold nicht
helfen, und daher muss ich aus dem Grund bei dieser Verwendungszusage
bleiben.
GR Dr. Patek: Ich denke mir, dass bei solchen Schwarzbauten
sogar diejenigen, die das sanieren wollen, gut beraten sind, wenn sie eine
starke Opposition haben, weil das für die eigene Glaubwürdigkeit ist. Das
einmal aus dieser Sicht.
Ich möchte zwei Dinge einbringen: Wenn jemand die Liegenschaft um ATS 600,-- pro m2 gekauft hat, dann noch einmal € 109,-- pro m2
zahlt und dann letztendlich einen Platz hat, wo er etwas bauen kann, dann
ist der Grundstückspreis per Saldo immer noch extrem billig. Wir sind
nämlich am Stadtrand.
Das Zweite, das ich auf jeden Fall haben möchte, ist, dass
klargestellt wird, dass unter Bauverbot auch eine Änderung des Verwendungszweckes zu verstehen ist. Es ist dies zwar in der Tiroler Bauordnung
(TBO) so, aber ob das im privatrechtlichen Bauverbot auch so verstanden
wird, weiß ich nicht. Das möchte ich auf jeden Fall sichergestellt haben.
Sonst hat man nächstes Jahr eine Gaststube in diesem Bau und dann ist der
Kaufpreis auf jeden Fall ein Witz.
Bgm. DDr. van Staa: Ich bin auch dieser Meinung. Sind wir
auf der anderen Seite froh, dass wir in diesem Bereich ein Wirtshaus haben,
das so gut geht, auch wenn Berchtold das nicht einmal selbst führt. Woanders kaufen die Gemeinden die Wirtshäuser und stellen diese kostenlos zur
Verfügung, damit ein Gasthaus aufrecht erhalten wird.
GR Ing. Krulis: Ich melde für meine Person Stimmenthaltung
an.
StR Dr. Gschnitzer: Das ist keine Sanierung eines Schwarzbaus. Das ist nur die zivilrechtliche Voraussetzung, ob Berchtold überhaupt, soferne eine Widmung erfolgt, ansuchen kann, um das begonnene
Gebäude fertig zu stellen. Das ist ein privatrechtlicher Akt, das öffentlich-
GR-Sitzung 18.7.2002