Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2002

/ Ausgabe: 09-Juli.pdf

- S.212

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 09-Juli.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2002
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 1130 -

25 Jahren einem jungen Menschen auch zugestehen muss, für eine eigene
Wohnung zu sorgen. Ich würde das Alter sogar noch niedriger ansetzen,
weil diese Personen warten dann noch drei Jahre und sind dann 28 Jahre,
wenn sie in so eine Wohnung einziehen.
(Bgm. DDr. van Staa: Der Meinung sind wir auch alle.)
Das ist in Ihren Richtlinien, Herr Bürgermeister, nicht enthalten, auch wenn
Sie der Meinung sind.
Ein dritter Punkt, bei dem ich meine, dass ein Änderungsbedarf gegeben ist. Vier-Personen-Haushalte, zwei Erwachsene, zwei Kinder
haben in fast den überwiegenden Fällen eine Drei-Zimmer-Wohnung zur
Verfügung. Sie wissen alle, wie unsere Drei-Zimmer-Wohnungen ausgestattet sind. Es gibt in der Regel ein Wohnzimmer, das ist ein bisschen größer ist, ein Schlafzimmer und ein Kinderzimmer. Die Kinderzimmer haben
eine Größe zwischen 12 m2 und 15 m2.
Wenn die Kinder nicht gleichgeschlechtlich sind und ein großer Altersunterschied vorhanden ist, dann besteht die Möglichkeit, dass
sich die Familie für eine größere Wohnung anmelden darf. Wenn die Kinder aber gleichgeschlechtlich sind und wenn zwei Buben oder zwei Mädchen dann in das Alter des Jugendlichen kommen und diese wohnen mit 16
oder 17 Jahren immer noch auf 12 m2 zu zweit, dann finde ich, dass das
nicht mehr zeitgemäß ist und nicht einer modernen Gestaltung oder der
Möglichkeit der Vormerkbarkeit in einer Stadt wie Innsbruck entspricht.
Ich bin hier der Meinung, dass man auch eine Änderung vornehmen müsste. Das vermisse ich auch in den Richtlinien des Herrn Bürgermeisters.
Keine Vormerkbarkeit gibt es auch bei den derzeitigen Richtlinien wenn z. B. eine Gewaltbeziehung besteht oder bei Einleitung eines
Scheidungsverfahrens. Die Richtlinien sehen eine Vormerkbarkeit nur vor,
wenn die gerichtliche Scheidung bereits vollzogen ist. Auch diesen Vorschlag vermisse ich in der Vorlage des Herrn Bürgermeisters.
Keine Vormerkbarkeit gibt es z. B. zurzeit, wenn die Eltern
oder ein Elternteil pflegebedürftig ist. Man kann sich auch nicht für einen
Tausch in einem anderen Stadtteil vormerken, wenn ein Elternteil pflegebedürftig ist. Die Tochter oder der Sohn kann dann nicht sagen, dass er
gerne nach Pradl in die Nähe von seiner/ihrer Mutter oder seinem/ihrem

GR-Sitzung 18.7.2002