Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2002
/ Ausgabe: 09-Juli.pdf
- S.280
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meiner gehaltenen Aussagen (fachliche Hinweise, Vorwürfe von Rechtsverletzungen und sonstige kritische Anmerkungen) enthielten die Stellungnahmen 173 Aussagen, die in räumlich konkreter Weise auf den Verordnungsplan Bezug nehmen. 80 darunter stellen im Wesentlichen Wiederholungen von Inhalten dar, die bereits zum ersten Entwurf eingebracht worden waren. (Es sind vor allem Baulandwünsche, die sich gegen die Ausweisung von Freihalte- oder Grünflächen richten.) Die restlichen 93 sind in
inhaltlicher Hinsicht neu. (Den größten Anteil bilden wiederum Baulandwünsche, große Anteile betreffen auch Dichtefestlegungen und Fragen des
Verkehrs.) Alle fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und auch solche, die nach Ablauf der Frist abgegeben wurden, liegen dem Akt im Original bei.
Auf der Grundlage einer sehr differenzierten Aufbereitung
durch die Mag.-Abt. III, Stadtplanung, hat sich der Bau- und Projekt-Ausschuss mit allen Stellungnahmen befasst und dabei das Hauptaugenmerk
auf jene Inhalte gelegt, die im Vergleich zu den Stellungnahmen zum ersten Entwurf neue Gesichtspunkte aufwiesen. Bei den Beratungen wurden
keine so berücksichtigungswürdigen Einwände festgestellt, die es rechtfertigen, einen dritten Entwurf aufzulegen und damit eine weitere größere
zeitliche Verzögerung bei der Erstellung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) für Innsbruck in Kauf zu nehmen. Dementsprechend
wurden auch die einzelnen Beschlüsse zu den Stellungnahmen gefasst. Eine gewisse Ausnahme stellt die Empfehlung des Bau- und Projekt-Ausschusses dar, die Dichtezone D 2 im zentralen Bereich von Igls wieder wie
im ersten Entwurf abzugrenzen. (Gegen diese Abgrenzung gab es damals
keine Einwände.) Aus juristischer Sicht erscheint diese Änderung ohne
Auflage eines dritten Entwurfes möglich.
Der Bau- und Projekt-Ausschuss empfiehlt daher dem Gemeinderat, den zweiten Entwurf des Örtlichen Raumordnungskonzeptes
(ÖROKO) mit dieser einen Änderung bei den Festlegungen definitiv zu
beschließen. Er kann dann der Tiroler Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 66 des Tiroler Raumordnungsgesetzes
(TROG) vorgelegt werden.
GR-Sitzung 18.7.2002