Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 09-Juni.pdf
- S.83
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
gen. Im Zuge dieser Überprüfung würden auch fehlende Wertsicherungen nachgeholt werden.
Richtwertmieten - Verwendung „alte“ Kalkulationssätze
Bezüglich einiger Mietverhältnisse, bei denen die Festlegung des
Hauptmietzinses auf Basis des Richtwertes erfolgte, beanstandete die
Kontrollabteilung, dass anlässlich der Mietzinsberechnung fallweise
veraltete, nicht mehr in Geltung stehende Richtwerte zur Anwendung
gelangten.
Feststellungen
zu Einzelfällen
Weiters traf die Kontrollabteilung in Bezug auf einzelne Mietverhältnisse
u.a. folgende Beanstandungen:
Kategoriemieten - Verwendung „alte“ Kalkulationssätze
Auch betreffend zweier Mietverhältnisse, bei denen die Festlegung des
Hauptmietzinses auf Basis von Kategoriemieten erfolgte (Absiedler),
bemängelte die Kontrollabteilung, dass für die Berechnung des Hauptmietzinses veraltete Kategoriesätze herangezogen worden sind.
Ausgleichsbetrag nicht
berücksichtigt
Für einen nicht behebbaren Mangel am Bestandsgegenstand wurde
einem Mieter im Jahr 1973 auf Dauer ein betragsmäßiger Abschlag
(Ausgleichsbetrag) in Höhe von mtl. € 10,68 zugestanden, welcher vom
Hauptmietzins in Abzug zu bringen ist. Die Kontrollabteilung stellte fest,
dass aufgrund einer EDV-technischen Fehlprogrammierung dieser Ausgleichsbetrag bei den derzeitigen Mietzinsvorschreibungen nicht berücksichtigt wird.
Nicht nachvollziehbare
Mietzinshöhe / Keine
Übereinstimmung mit
den ursprünglichen
Mietverträgen
Bei drei Mietverhältnissen (Mietverträge aus 1966, 1972 und 1973) in
einem städtischen Wohngebäude bemerkte die Kontrollabteilung, dass
für die zwischen 66 m² und 88 m² großen Wohnungen lediglich geringe mtl. Hauptmietzinse (€ 13,37 bis € 15,72) zzgl. Beträgen unter dem
Titel „Instandhaltung“ (mtl. € 5,84 bis € 15,14) vorgeschrieben werden.
Die Abstimmung der in den zugrunde liegenden Mietverträgen getroffenen Vereinbarungen brachte keine Übereinstimmung mit den zum
Prüfungszeitpunkt vorgenommenen Vorschreibungen. Weiters zeigte
sich die Kontrollabteilung darüber verwundert, dass in diesen 3 Fällen
nicht eine § 45-Miete eingehoben wird. Bei diesen konkreten Mietverhältnissen empfahl die Kontrollabteilung zu überprüfen, inwieweit die
derzeitigen Mietzinsvorschreibungen im Einklang mit den Mietverträgen
stehen bzw. weshalb bis dato eine Anhebung des Hauptmietzinses auf
das Ausmaß einer § 45-Miete nicht erfolgt ist.
Die IIG & Co KG teilte im Rahmen der dazu abgegebenen Stellungnahme mit, dass in den angesprochenen Mietverträgen Pauschalmieten
vereinbart worden wären. Aus welchem Grund dies geschehen sei,
könne nicht mehr nachvollzogen werden. Sollte eine rechtliche Überprüfung eine Anpassung bzw. Erhöhung dieser Mieten möglich machen,
würde dies selbstverständlich spätestens im Zuge der Aufarbeitung der
Mietverhältnisse durchgeführt werden.
5 %iger Zuschlag für
Dachbodenabteil unberücksichtigt
Zl. KA-02036/2010
Betreffend ein Mietverhältnis hielt die Kontrollabteilung fest, dass anlässlich der ursprünglichen Mietzinskalkulation ein 25 %iger Abschlag
für die fehlende Zentralheizung sowie ein 5 %iger Zuschlag für das
vorhandene Dachbodenabteil berücksichtigt worden ist. Zur aktuellen
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
11