Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 09-Juni.pdf
- S.84
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Mietzinsvorschreibung beanstandete die Kontrollabteilung, dass der
5 %ige Zuschlag für das Dachbodenabteil zum Prüfungszeitpunkt unberücksichtigt geblieben ist.
Wohnungsmietverhältnis In einem Objekt, das von der Stadtgemeinde Innsbruck Anfang des
auf Betriebsgebäude
Jahres 2003 erworben und mit Einbringungsvertrag vom 25.6.2003 in
das Eigentum der IIG & Co KG übertragen worden ist, wurde ein Mietverhältnis überprüft.
Im Jahr 1998 wurde vom damaligen Eigentümer auf der Liegenschaft
ein Betriebsgebäude (Büro- und Lagergebäude) errichtet. Gemäß der
Baubewilligung war im OG auch eine Garconniere als Wohngelegenheit
(für den Bereitschaftsdienst) vorgesehen. Dieses Büro- und Geschäftsgebäude wurde von der IIG & Co KG an ein Busreiseunternehmen
vermietet, welches als Hauptmieter in weitere Folge eine Reihe von
Untermietverhältnissen begründete. Dabei stellte die Kontrollabteilung
fest, dass diese in 3 Fällen für Wohnzwecke abgeschlossen worden
sind, wobei zum Prüfungszeitpunkt noch 1 Wohnungsmietverhältnis
aufrecht war. Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass die offenbar
nachträglich erfolgte Schaffung von zusätzlichen Wohnungseinheiten
der Zweckwidmung des Gebäudes bzw. dem Benützungsbewilligungsbescheid widerspricht.
Das angesprochene Wohnungsmietverhältnis wurde vom seinerzeitigen
Hauptmieter mit einem damaligen Mitarbeiter der IIG & Co KG (welcher
gleichzeitig als Sachbearbeiter bei der Vermietung der Liegenschaft
fungierte) unbefristet zu einem Pauschalmietzins begründet.
Das Mietverhältnis zwischen IIG & Co KG und dem Busreiseunternehmen als Hauptmieter ist per 30.11.2008 in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst worden und hat die IIG & Co KG das zu diesem Zeitpunkt bestandene Untermietverhältnis bei gleichzeitiger 3-jähriger Befristung und diesbezüglicher Gewährung eines 25 %igen Befristungsabschlages in ein Hauptmietverhältnis umgewandelt.
Zum Wohnungsmietverhältnis vertrat die Kontrollabteilung die Einschätzung, dass mit der Beendigung des Mietverhältnisses des damaligen Hauptmieters auch das in Rede stehende Untermietverhältnis geendet hätte und sich der Untermieter allenfalls gegenüber seinem Untervermieter hätte schadlos halten können. Die Gewährung eines Befristungsabschlages erachtete die Kontrollabteilung als entbehrlich,
zumal das betroffene Gebäude nicht dem Vollanwendungsbereich des
MRG unterliegt. Weiters hielt die Kontrollabteilung Pauschalmietzinsvereinbarungen im Hinblick auf die Betriebskostenthematik grundsätzlich für problematisch.
5 Rückkauf von Wohnungen im Privateigentum
GR-Beschluss vom
14.4.1977
Zl. KA-02036/2010
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck beschloss in seiner
Sitzung vom 14.4.1977 „Richtlinien betreffend Begründung von Wohnungseigentum an städt. Mietwohnungen“ und eröffnete mit diesem
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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