Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: 09-Juni.pdf

- S.86

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Gesamter Text dieser Seite:
5.1 Prüfung Mietverhältnisse betreffend die
zurückgekauften Eigentumswohnungen
Generelle
Feststellungen

Neben der Beurteilung der vorgenommenen Wohnungsrückkäufe nahm
die Kontrollabteilung eine Verifizierung der zum Prüfungszeitpunkt bestehenden Mietverhältnisse bezüglich dieser 18 zurückgekauften Wohnungen vor.
Hinsichtlich der diesbezüglich getroffenen generellen Feststellungen
verweist die Kontrollabteilung auf ihre dahingehenden Ausführungen in
Kapitel 4 „Stichprobenartig geprüfte Objekte“.

Feststellungen
zu Einzelfällen

Neben diesen auf mehrere Mietverhältnisse zutreffenden Beanstandungen traf die Kontrollabteilung u.a. auch folgende Einzelfeststellungen:

Nicht unterfertigter
Mietvertrag

Eine von der IIG & Co KG zurückgekaufte Wohnung wird an den Sohn
des ehemaligen Eigentümers vermietet. Dabei stellte die Kontrollabteilung fest, dass zum Prüfungszeitpunkt der Mietvertrag noch nicht unterfertigt war und somit auch noch keine Mietzinsvorschreibungen vorgenommen worden sind. Nachdem im Kaufvertrag über den Rückkauf
der Eigentumswohnung als Besitzübergang der 1.1.2010 fixiert ist,
empfahl die Kontrollabteilung, um eine ehestmögliche Unterfertigung
des Mietvertrages bemüht zu sein, sodass auch ab diesem Zeitpunkt
Mietzinsvorschreibungen erfolgen können. Die IIG & Co KG informierte
im Anhörungsverfahren darüber, dass der unterschriebene Mietvertrag
inzwischen vorliegen würde.

Befristetes Mietverhältnis auf 6 Monate
Befristungsabschlag

Ein Mietvertrag betreffend eine zurückgekaufte Wohnung war insofern
auffällig, als dieser mit Beginn 1.7.2005 vorerst für die die Dauer von 6
Monaten abgeschlossen worden ist. Die Besiedelung dieser Wohnung
durch die nunmehrigen Mieter war ursprünglich nur als Übergangslösung aufgrund eines Notfalles in der Altwohnung gedacht. Zu dieser
Befristung hielt die Kontrollabteilung fest, dass diese den maßgeblichen
Regelungen des MRG folgend (Mindestvertragsdauer 3 Jahre) nicht
zulässig ist. Die Wohnung wurde zum Prüfungszeitpunkt nach wie vor
von den Mietern bewohnt. Nach Einschätzung der Kontrollabteilung
ging das zunächst befristete Mietverhältnis mangels gegenteiliger Dokumentation in den Mietvertragsunterlagen in ein unbefristetes Mietverhältnis über.
Weiters bemerkte die Kontrollabteilung zur Mietzinsberechnung, dass
vom damaligen Richtwert insgesamt ein Abschlag von 29,50 % in Abzug gebracht worden ist, welcher lediglich hinsichtlich des 25 %igen
Befristungsabschlages von der Kontrollabteilung nachvollzogen werden
konnte. Zur Abfassung des Mietvertrages bemängelte die Kontrollabteilung, dass der Befristungsabschlag prozentuell mit 25 % zwar korrekt
angegeben, allerdings im Mietvertrag der falsche Absolutbetrag ausgewiesen worden ist. Der im Mietvertrag diesbezüglich festgehaltene Betrag entspricht einem 29,50 %igen Abschlag.
Für den Fall des Übergangs in ein unbefristetes Mietverhältnis ist gemäß Mietvertrag vereinbart, dass der gewährte Befristungsabschlag

Zl. KA-02036/2010

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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