Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: 09-Juni.pdf

- S.88

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fristetes Mietverhältnis abzuschließen. Dabei stellte die Kontrollabteilung fest, dass zwar seit dem 1.1.2008 entsprechende Mietzinsvorschreibungen vorgenommen werden, ein konkreter Mietvertrag mit den
ehemaligen Eigentümern existierte zum Prüfungszeitpunkt allerdings
nicht. Auf die diesbezügliche Nachfrage der Kontrollabteilung wurde
unverzüglich ein Mietvertrag abgefasst und war beabsichtigt, diesen
von den ehemaligen Eigentümern unterfertigen zu lassen. Betreffend
diesen Mietvertragsentwurf wies die Kontrollabteilung darauf hin, dass
die darin ausgewiesene Nutzfläche (108,57 m²) mit der in der Bestandnehmerbuchhaltung geführten und zur Mietzinsberechnung verwendeten Nutzfläche (114,31 m²) nicht korrespondierte.
Die Kontrollabteilung empfahl einerseits, für eine ehestmögliche Unterfertigung des Mietvertrages Sorge zu tragen. Andererseits wurde empfohlen, die von der Kontrollabteilung aufgezeigte Diskrepanz in der
Wohnnutzfläche abzuklären und gegebenenfalls zu bereinigen. Die IIG
& Co KG teilte im Anhörungsverfahren mit, dass der unterfertigte Mietvertrag mittlerweile vorliegen würde. Die Nutzfläche sei mit Zustimmung der Mieter bei 114,31 m² belassen und so im Mietvertrag festgehalten worden.
6 Resümee
Maßnahmenkatalog

Im Hinblick auf die im Zuge der Prüfung aufgezeigten Schwachstellen
erachtete die Kontrollabteilung folgende Maßnahmen als wesentlich:

Weitergeltung früherer Organbeschlüsse

a) Klärung der Frage, in wie weit die seinerzeitigen Grundsatzbeschlüsse des Stadtsenates (vom 19.7.1994) zur Mietzinsbildung auf
Richtwertbasis sowie des Verwaltungsausschusses der GVI (vom
20.10.1999) zur Mietzinsgestaltung bei schwer zu vergebenden
Großwohnungen infolge schlechter Struktur auch für die heutige
IIG & Co KG bindend sind. Dies unter Würdigung der in den Gesellschaftsverträgen verankerten, aber nicht näher definierten, Sozialpflichtigkeit.
Der Geschäftsführer der IIG & Co KG vertritt dazu die Auffassung, dass
diese „rechtlich“ betrachtet nicht mehr bindend sind und z.B. mit Zustimmung des Aufsichtsrates anderes beschlossen werden könnte,
wenn nicht durch die Eigentümervertreterin eine anders lautende Weisung erteilt würde. So wäre bspw. letztes Jahr eine Wertanpassung der
Richtwertmieten vom Aufsichtsrat beschlossen worden, mittlerweile
habe aber die Eigentümervertreterin eine andere Weisung erteilt. Faktisch erfolgte in der Regel die Mietzinsbildung in Anlehnung an Regelungen vor Gründung der IIG-Unternehmungen.

b) Im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit Überarbeitung
Transparenz bei Zuund Definition aller (mit Ausnahme jener durch das MRG bindend
und Abschlägen sowie
vorgegebenen) Umstände, welche aus der Sicht der IIG & Co KG
Konkretisierung der
einen Zu- oder Abschlag bei der Berechnung des Mietzinses rechtZu- und Abschläge
fertigen.

Zl. KA-02036/2010

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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