Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 09-Juni.pdf
- S.102
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15. Jänner des Folgejahres übermittelt wird.
Haushaltskonforme
Verwendung von Verfügungsmitteln
Geprüft wurde die Auszahlungsanordnung eines ehemaligen amtsführenden Stadtrates im Zusammenhang mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das Jahr 2010 an einen Innsbrucker Sportverein aus Verfügungsmitteln.
Die Kontrollabteilung vertrat die Ansicht, dass der Mitgliedsbeitrag für
einen Sportverein keinen Bezug zu einem Aufwand erkennen lässt, der
sich aus der Führung des politischen Amtes ergibt, zumal das Schreiben
des Sportvereines an die Privatadresse ergangen ist und verwies diesbezüglich auf die Verfügung des damaligen Bürgermeisters vom
29.03.1999 betreffend die Interpretationsrichtlinie über die haushaltskonforme Verwendung von Verfügungsmitteln. Vom Büro der Bürgermeisterin wurde diesbezüglich mitgeteilt, dass der genannten Verfügung künftig nachgekommen werde.
Rechnungslegung
Bei der Prüfung einer Rechnung betreffend die Überlassung von Standflächen für die Sonderschau „Junge Kunst aus Tirol“ auf der Kunstmesse ART Innsbruck 2010 hat die Kontrollabteilung auf der gelegten
Rechnung das Fehlen der UID-Nummer der Rechnungsausstellerin bemängelt. Wenngleich die Vorsteuer im vorliegenden Fall nicht geltend
gemacht werden konnte, wies die Kontrollabteilung darauf hin, dass
nur eine ordnungsgemäße Rechnung den Rechnungsempfänger zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Es wurde daher empfohlen, auf die nach
dem UStG geforderten Rechnungsmerkmale ein besonderes Augenmerk zu legen.
Lt. Stellungnahme wird die geprüfte Dienststelle entsprechend der Anregung der Kontrollabteilung künftig besonderes Augenmerk darauf
legen, dass alle gemäß § 11 UStG erforderlichen Rechnungsmerkmale
auf der Rechnung enthalten sind.
Auszahlungsanordnung
Im Rahmen der Überprüfung einer Rechnung betreffend aus Verfügungsmittel getätigte Ausgaben für den Einkauf von Kaffee bemängelte
die Kontrollabteilung, dass auf der Auszahlungsanordnung zwar die
sachliche und rechnerische Richtigkeit bestätigt worden ist, die eigenhändige Unterschrift des (der) Anordnungsberechtigten jedoch gefehlt
hat. Der Rechnungsbetrag war demnach de facto nicht zur Auszahlung
angeordnet worden. Die Kontrollabteilung hat in diesem Zusammenhang auf die einschlägigen Verfügungen der Ausführungsbestimmungen für den Voranschlag 2010 hingewiesen und empfohlen, auf die
Formalvorschriften besonderes Augenmerk zu legen.
In der Stellungnahme wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass nach
Rücksprache des zuständigen Referenten mit der geprüften Dienststelle
der ausgesprochenen Empfehlung zur besonderen Berücksichtigung der
Ausführungsbestimmungen für den Voranschlag 2010, im konkreten
Fall Punkt 3, nachgekommen werde.
Zl. KA-02127/2010
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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