Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 02-Feber_geschwaerzt.pdf
- S.136
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Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit in Sitzungen aus, zu denen der
Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter einzuberufen hat. Gem. § 30i Abs. 3 GmbHG im Konnex mit § 3 Z 3 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat muss mindestens viermal im Geschäftsjahr, und zwar einmal pro Quartal, eine Aufsichtsratssitzung
abgehalten werden. Die Kontrollabteilung stellte fest, dass sowohl im
Jahr 2010 als auch im Jahr 2011 jeweils vier Aufsichtsratssitzungen
einberufen worden sind, wozu anzumerken ist, dass dieses Gremium in
beiden Jahren in jedem Quartal einmal getagt hat.
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Nach § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn seine sämtlichen Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Dem Aufsichtsrat obliegt nach dem Wortlaut des § 30j Abs. 1 GmbHG
die Überwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung, er ist berechtigt, sich zu diesem Zweck über den
Gang der Angelegenheiten im Unternehmen zu informieren. Im Zusammenhang damit sind im § 11 des Gesellschaftsvertrages der CMI
jene Agenden taxativ aufgezählt, die – abgesehen von den gesetzlich
geregelten Angelegenheiten – jedenfalls der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.
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Gemäß § 30g Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der CMI kann der Aufsichtsrat unbeschadet seiner
gesetzlichen Verantwortung aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen
und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse
zu überwachen.
Im Konnex damit normierte ursprünglich § 30g Abs. 4a GmbHG bis
zum Jahr 2008, dass in Gesellschaften, deren Aufsichtsrat aus mehr
als fünf Mitgliedern besteht, ein Ausschuss zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die
Gewinnverteilung und des Lageberichts zu bestellen ist. Mit der Veröffentlichung des URÄG 2008 im BGBl. I Nr. 70/2008 wurden allerdings
u.a. auch die Bestimmungen des GmbHG in Bezug auf die Bildung
eines Prüfungsausschusses geändert und im Wesentlichen nicht mehr
an die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates, sondern an die Größenmerkmale des § 271a Abs. 1 UGB (kapitalmarktorientierte Unternehmen oder Unternehmen, die das Fünffache der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschreiten)
geknüpft. Diese Novellierung trat mit 01.06.2008 in Kraft und ist auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 beginnen. Das
bedeutete konkret für die CMI als mittelgroße Kapitalgesellschaft, dass
sie ab dem Jahr 2009 einen Prüfungsausschuss nicht mehr zwingend
installieren musste, dass die seit dem Jahr 2009 gesetzlich vorgesehene Umbenennung des Bilanzausschusses in „Prüfungsausschuss“ für
die CMI nicht notwendig ist und der Bilanzausschuss der CMI nunmehr
als freiwilliges Gremium fungiert.
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Zl. KA-08827/2012
Der Aufsichtsrat der CMI hat auch ein Präsidium eingesetzt, das
gleichzeitig als Bilanzausschuss fungiert. Gemäß Pkt. 5 der Syndikatsvereinbarung bzw. § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den AufsichtsBericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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