Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2016

/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf

- S.16

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auch durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen
vertreten werden. Darüber hinaus wurde dem kaufmännischen Geschäftsführer mit Generalversammlungsbeschluss vom 09.07.1998
eine Einzelvertretungsbefugnis für den Personalbereich erteilt.
Verantwortung der
Geschäftsführung

Den Geschäftsführern obliegt sowohl die Vertretung der Gesellschaft
nach außen als auch die Leitung, Entscheidung und Verfügung in allen
geschäftlichen Angelegenheiten. Ihnen obliegt laut § 18 Abs. 1 GmbHG
auch die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Unternehmens.

Neubesetzung
technischer
Geschäftsführer –
Ausschreibung und
Bestellung

Der technische Geschäftsführer musste im Jahr 2012 neu ausgeschrieben werden, da der seinerzeitige Geschäftsführer am 28.06.2012
fristgerecht (gem. Dienstvertag Punk IV, Abs. 2) zum 31.12.2012 seinen Dienstvertrag kündigte.
Gemäß Stellenbesetzungsgesetz wurde in der Wiener Zeitung vom
28./29. Juli 2012 eine detaillierte Ausschreibung für die Position eines
Geschäftsführers (Geschäftsführungsposition „Technik“) geschaltet.
Nach einem Auswahlverfahren ist in der 64. Generalversammlung am
08.10.2012 die Bestellung des technischen Geschäftsführers einstimmig beschlossen worden. Darüber hinaus wurde der Vorsitzende des
Aufsichtsrates ermächtigt, in Detailverhandlungen bezüglich eines Geschäftsführervertrages zu treten und unter Einbeziehung des Aufsichtsrates einen entsprechenden Kontrakt abzuschließen. Zudem beschloss
die Generalversammlung einzelne Eckpunkte des (zu diesem Zeitpunkt
noch) aus zu verhandelnden Geschäftsführervertrages.

Prokura – Empfehlung

Die Geschäftsführung der NHT hatte zum Zeitpunkt der Prüfungseinschau – mit Zustimmung des Aufsichtsrates – drei Mitarbeitern die Prokura erteilt.
Die Erteilung einer Prokura ist gemäß § 53 Abs. 1 UGB zur Eintragung
in das Firmenbuch anzumelden und dort ersichtlich zu machen. Die
zum Prüfungszeitpunkt aktuellste Erteilung einer Prokura erfolgte gemäß Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch vom 28.01.2016, mit
Wirkung zum 01.02.2016.
Der bestellte Prokurist war zu diesem Zeitpunkt auch Aufsichtsratsmitglied gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Eine Löschung bzw. Ersatz für die Funktion des Aufsichtsrates ging im Firmenbuch am 03.03.2016 ein und wurde am 08.03.2016 eingetragen.
Diesem Eintrag ging ein Schreiben des Betriebsrates vom 16.02.2016
voraus, der das Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat der hier behandelten Person beschloss. Somit war eine kurze Überschneidung der Funktion als Aufsichtsrat und der als Prokurist gegeben und auch im Firmenbuch dokumentiert.
Aus Sicht der Kontrollabteilung bestand daher für einen kurzen Zeitraum eine Überschneidung von Funktionen die eine Interessenskollision verursachen hätte können, da dieselbe Person gleichzeitig Leitungsund Kontrollfunktionen im Unternehmen wahrgenommen hat.

Zl. KA-02006/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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