Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2016

/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf

- S.17

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2016
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Wenngleich die hier beschriebene gleichzeitige Besetzung einer Person als Aufsichtsrat und Prokurist nur von kurzer Dauer war, empfahl
die Kontrollabteilung, bei künftigen derartigen Besetzungen eine Überschneidung von den genannten Funktionen zu vermeiden bzw. die Eintragung in das Firmenbuch besser abzustimmen. Im Anhörungsverfahren teilte die NHT der Kontrollabteilung mit, dass der Anregung entsprochen werden wird.
Internes Kontrollsystem – Empfehlung

Die Geschäftsführer haben gemäß § 22 Abs. 1 GmbHG auch dafür zu
sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem
(IKS) geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.
Bezugnehmend auf das interne Kontrollsystem merkte die Kontrollabteilung an, dass die einzelnen Maßnahmen und Vorschriften im Zusammenhang mit dem IKS in insgesamt 21 Dienstanweisungen festgeschrieben waren. Inhaltlich reichten diese Anweisungen von z.B. allgemeinen Punkten bis hin zu Baumängel, der Inventarisierung von
Hausmeistergeräten oder der Verbuchung der Abgabengebarung, wobei auch der Umfang der einzelnen Dokumente sehr unterschiedlich
gestaltet sei.
Hinsichtlich des IKS regte die Kontrollabteilung aus Gründen der
Transparenz und Funktionalität an, Überlegungen anzustellen, dieses
in ein gesamthaftes Konvolut einzubetten, wie dies von der Kontrollabteilung bei den „größeren“ städtischen Beteiligungen vorgefunden wird.
Aus der Stellungnahme der NHT war zu entnehmen, dass diese Anregung positiv aufgenommen wurde und deren Umsetzung im 2. Halbjahr
2016 geplant war.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der NHT besteht nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus 9 Mitgliedern, wobei hier drei gemäß § 110 Abs. 1 und 4
des ArbVG vom Betriebsrat zu entsendende Vertreter bereits inkludiert
sind. Das Land Tirol und die Stadt Innsbruck haben jeweils das Vorschlagsrecht für drei Mitglieder. Der andere Gesellschafter ist an diesen Vorschlag gebunden. Diese Vorgangsweise ist auch analog für
eine Abberufung anzuwenden.

Ausschüsse

Nach § 30g Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der NHT kann der Aufsichtsrat unbeschadet seiner
gesetzlichen Verantwortung aus seiner Mitte Ausschüsse zur Vorbereitung oder Ausführung seiner Beschlüsse bilden. Zum Prüfungszeitpunkt hatte die NHT einen Prüfungsausschuss, einen Bauausschuss
und einen Präsidialausschuss.

Kompetenzen des
Aufsichtsrates und
Sitzungstermine

Nach dem Wortlaut des § 30j Abs. 1 GmbHG obliegt dem Aufsichtsrat
die Überwachung der Geschäftsführung. Er ist berechtigt, sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten im Unternehmen zu informieren.
Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit in Sitzungen aus, zu denen der
Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter einzuberufen hat. Gem. § 30i Abs. 3 GmbHG im Konnex mit § 3 Abs. 1 der
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat muss mindestens viermal im
Geschäftsjahr, und zwar einmal pro Quartal, eine Aufsichtsratssitzung
abgehalten werden. Die Kontrollabteilung stellte fest, dass sowohl in

Zl. KA-02006/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

5