Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf
- S.18
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den Jahren 2013, 2014 als auch im Jahr 2015 jeweils fünf Aufsichtsratssitzungen einberufen worden sind, wobei dieses Gremium in allen
Jahren in jedem Quartal mindestens einmal getagt hat.
Generalversammlung
Die durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung gefasst.
Sie ist das oberste Organ der Gesellschaft. Neben dieser allgemeinen
Verantwortung lt. § 34 Abs. 1 GmbHG hat die Generalversammlung
gem. § 35 GmbHG insbesondere über die Prüfung und Feststellung
des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes sowie die
Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates zu beschließen. Zudem unterliegen noch verschiedene – im Gesellschaftsvertrag
der NHT angeführte – Handlungen der Kompetenz der Gesellschafter.
Die Leitung in diesem Gremium ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates vorbehalten, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.
Sitzungstermine
Die Generalversammlung hat am Sitz der Gesellschaft stattzufinden.
Sie ist nach § 36 Abs. 2 GmbHG mindestens jährlich einmal und außer
den im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft
erforderlich ist. Dieser Verpflichtung ist die Gesellschaft im Prüfungszeitraum nachgekommen.
2.4 Wirtschaftsplan und Jahresabschluss
Wirtschaftspläne
Die Beschlussfassung des jährlichen Wirtschaftsplanes fällt gemäß
§ 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der NHT sowohl aufwands- als
auch ertragsseitig in die Kompetenz des Aufsichtsrates. Sämtliche
Wirtschaftspläne der prüfungsrelevanten Jahre wurden vom Aufsichtsrat beschlossen.
Jahresabschlüsse
Die Beschlussfassung der Gesellschafter über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates hat gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG in
den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres für das abgelaufene
Wirtschaftsjahr zu erfolgen. Im Prüfungszeitraum 2013 und 2014 wurde
dieser gesetzlichen Verpflichtung fristgerecht entsprochen. Das im
UGB verankerte Erfordernis zur Offenlegung des Jahresabschlusses
binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag hat die Gesellschaft
ebenfalls beachtet.
3 Daten aus dem Jahresabschluss und Gewinnausschüttung
Revisionsprüfung
Aufgrund der jährlichen Prüfung durch den Revisionsverband (gemäß
§ 28 WGG) ging die Kontrollabteilung in ihrem Bericht nicht weiter auf
einzelne Posten der Jahresabschlüsse der NHT ein, sondern hob einige aussagekräftige Kennzahlen bzw. Daten aus den Jahresabschlüssen hervor.
Unternehmensreorganisationsgesetz
(URG)
In den Abschlüssen der Jahre 2013 und 2014 wurde aufgrund der
Kennzahlen gemäß URG § 23 (Eigenmittelquote) und § 24 (fiktive
Schuldentilgungsdauer) festgestellt, dass kein Reorganisationsbedarf
bei der NHT bestand.
Zl. KA-02006/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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