Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf
- S.22
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Geschäftsführern ist bei der Abrechnung des jeweiligen Monatsentgeltes keine Arbeiterkammerumlage abgezogen worden.
5.8 Behinderteneinstellung
Ausgleichstaxe
Sofern die Beschäftigungspflicht begünstigter Behinderter nicht erfüllt
wird, schreibt das Sozialministeriumservice (ehemals Bundessozialamt)
alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid
eine Ausgleichstaxe vor. Die NHT erfüllte die Pflichtzahl (3 Personen)
sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2014. Die Besetzungsquote betrug in beiden Jahren über 130,00 %.
5.9 Dienstrechtliche Stellung
Grundlagen
Die Angestellten und Lehrlinge der NHT sind im „Kollektivvertrag für die
Angestellten der Gemeinnützigen Wohnungswirtschaft Österreichs“
erfasst.
Mit den Arbeitern wurden bei der NHT Einzelvereinbarungen abgeschlossen. Eine kollektivvertragliche Regelung ist nicht vorgesehen.
Die Entlohnung der Hausbetreuer erfolgte gemäß den entsprechenden
Verordnungen der
•
Mindestlohntarife für HausbesorgerInnen für Tirol und
•
Mindestlohntarife für die Betreuung und Bedienung von Anlagen
und Einrichtungen auf Liegenschaften für Tirol.
5.10 Freie Gehaltsvereinbarungen und Überstunden
Dienstverträge
Anlässlich von Neueinstellungen wurden mit den Mitarbeitern schriftliche Dienstverträge abgeschlossen und darin die wesentlichen aus dem
Dienstverhältnis gegenseitig entspringenden Rechte und Pflichten dokumentiert. Bezüglich der Entlohnung war festzustellen, dass Zulagenregelungen bei der NHT im Rahmen von Einzelvereinbarungen erfolgten.
Zum Zwecke der Abgeltung von Überstunden – zusätzlich zum monatlichen Bezug – wurde eine Überstundenpauschale mit mehreren Mitarbeitern vereinbart. Eine stichprobenartige Einschau der Kontrollabteilung bei Überstundenabrechnungen bzw. -pauschalen gab diesbezüglich keinen Anlass zu einer Beanstandung.
5.11 Betriebsvereinbarungen und Aufsichtsratsbeschlüsse
Betriebsvereinbarungen –
Allgemein
Zl. KA-02006/2016
Neben den bereits erwähnten dienstrechtlichen Bestimmungen wurde
bei der NHT auch eine Reihe von Aufsichtsratsbeschlüssen und Betriebsvereinbarungen (BV) umgesetzt und zum Teil auch wieder aufgehoben (vorwiegend im Jahr 2000), die Einfluss auf die Entlohnung bzw.
Pensionszahlungen haben. Betriebsvereinbarungen beruhen auf einer
gesetzlichen und/oder kollektivvertraglichen Ermächtigung und werden
zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat abgeschlossen.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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