Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf
- S.27
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pondierenden Prüfbericht des Wirtschaftsjahres 2014 und 2013 bestätigt. Für die Kontrollabteilung waren diese Berechnungen ebenfalls
nachvollziehbar.
Kaufmännischer
Geschäftsführer –
Bestellung und
Einzelvertretungsbefugnis
Der kaufmännische Geschäftsführer wurde zufolge des Gesellschafterbeschlusses vom 27.02.1989 zum Geschäftsführer der NHT bestellt
und anschließend im Firmenbuch eingetragen. Darüber hinaus wurde
ihm zwei Jahre später im Rahmen der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung im Sinne des § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages die
Einzelvertretungsbefugnis für den Personalbereich übertragen.
Zusätzliche
Geschäftsführung bei
Tochtergesellschaft –
Regelung
Mit einer Übereinkunft aus dem Jahr 2004 wurde auf die Dauer der
(zusätzlichen) Geschäftsführertätigkeit in der Tochtergesellschaft
(Innsbrucker Stadtbau GmbH) eine monatliche Zulage von 15 % des
jeweiligen monatlichen Gesamtbezuges der NHT vereinbart. Die Auszahlung wird dabei durch die NHT abgewickelt und erfolgt 14-mal pro
Jahr. Des Weiteren wurde in diesem Zusammenhang akkordiert, dass
diese Zulage nicht in die Bemessungsgrundlage für das Jubiläumsgeld
einzurechnen ist und auch nicht für die Berechnung der Firmenpension
herangezogen wird.
Technischer
Geschäftsführer –
Bestellung
In der Generalversammlung vom 11.07.2012 wurde mittels Beschluss
der Aufsichtsratsvorsitzende mit der Ausschreibung der Stelle des
technischen Geschäftsführers beauftragt. Der Aufsichtsratsvorsitzende
stellte dabei klar, dass neben dem WGG auch die Richtlinien für Manager und Managerinnen des Landes mit zu beachten seien. Der Beschluss umfasste auch die Vorgehensweise, dass die Gesellschaftervertreter sich grundsätzlich die Ausformung der Gehaltsreglung vorbehielten, wobei eine Zusatzpension nicht vorgesehen war.
Die einstimmige Bestellung des technischen Geschäftsführers erfolgte
sodann in der Generalversammlung am 08.10.2012. Zudem wurde der
Vorsitzende des Aufsichtsrates ermächtigt in Detailverhandlungen bezüglich des Geschäftsführervertrages zu treten, wobei von der Generalversammlung bereits folgende Eckpunkte des Vertrages beschlossen wurden:
• Der GF-Vertrag hatte den Mangerrichtlinien der Landesregierung zu
entsprechen und musste vom Justiziariat des Landes vor Abschluss
geprüft und richtlinienkonform beurteilt werden.
• Die Entlohnung durfte einen vorgegebenen Bruttobetrag (all inklusiv)
nicht übersteigen. In diesem Entlohnungsbetrag war die Geschäftsführer-Tätigkeit für die NHT und die Innsbrucker Stadtbau GmbH inkludiert.
• Es stand dem Geschäftsführer ein Dienstauto nach den Managerrichtlinien des Landes zu.
• Es gab keine Betriebspension.
• Die Dauer des GF-Vertrages durfte maximal 5 Jahre betragen.
Zl. KA-02006/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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