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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf

- S.28

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• Es durfte für 01.11. – 31.12.2012 mit dem Geschäftsführer ein Angestelltenverhältnis zur Einarbeitung unter den oben genannten Bedingungen eingegangen werden.
Am 22.11.2012 wurde zwischen der NHT und dem zukünftigen Geschäftsführer ein befristetes Dienstverhältnis bis 31.12.2012 eingegangen und dieser als Angestellter dem Büro der technischen Geschäftsführung zugeteilt.
Ebenfalls am 22.11.2012 wurde der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der NHT und der Stadtbau GmbH und dem bestellten Geschäftsführer unterfertigt. Demzufolge begann das Dienstverhältnis mit
01.01.2013 und wurde vorerst auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Das Dienstverhältnis verlängert sich stillschweigend um je 2
weitere Jahre, wenn es nicht von einem der Vertragsteile mindestens 6
Monate vor Vertragsablauf mit eingeschriebenem Brief aufgekündigt
wird. Im festgesetzten Bruttogehalt war bereits das Entgelt für die Geschäftsführung der Innsbrucker Stadtbau GmbH berücksichtigt.
Einzelvereinbarung
Pensionskasse –
Empfehlung

Darüber hinaus sah der in Rede stehende Geschäftsführerdienstvertrag vor, dass im Sinne der Gleichstellung mit den übrigen Mitarbeitern
der NHT der Inhalt der zwei Betriebsvereinbarungen (I und II) hinsichtlich der Pensionskasse, einzelvertraglich mit Wirksamkeit 01.01.2013
zu einem integrierenden (Entgelt-)Bestandteil des Geschäftsführerdienstvertrages wurde.
Diese Einzelregelung stand nach Meinung der Kontrollabteilung nicht
im Einklang mit den Beschlüssen der Generalversammlung vom
11.07.2012 und 08.10.2012, da in beiden Sitzungen der Generalversammlung von den Gesellschaftsvertretern eine Betriebspension
(08.10.2012) bzw. eine Zusatzpension (11.07.2012) ausgeschlossen
wurde.
Der Kontrollabteilung wurde zu dieser Thematik ein anlässlich der Prüfung erstellter Aktenvermerk des kaufmännischen Geschäftsführers
übermittelt. Inhaltlich hält der kaufmännische Geschäftsführer darin
fest, dass die Gesellschafter keine Betriebspension auszahlen wollten.
Mit der Betriebspension sei die Pensionsvereinbarung der älteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der NHT angesprochen, nicht jedoch
ein Pensionskassensystem.
Die Kontrollabteilung empfahl aufgrund der von der NHT ins Treffen
geführten Auslegung der Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit den
Beschlüssen der Generalversammlung vom 11.07.2012 und vom
08.10.2012 hinsichtlich des Ausschlusses einer Zusatzpension bzw.
einer Betriebspension und der anschließenden einzelvertraglichen
Ausgestaltung des technischen Geschäftsführerdienstvertrages eine
Präzisierung der Generalversammlungsbeschlüsse in puncto „Zusatzpension„ bzw. „Betriebspension“.
Dazu wurde im Anhörungsverfahren von der Geschäftsführung der
NHT nochmals angeführt, dass die Gesellschaftervertreter mit einer
Betriebspension nicht Pensionskassenzahlungen entsprechend den
Betriebsvereinbarungen verstanden hätten. Zudem wurde in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Managerrichtlinien des Landes Tirols zwischenzeitlich (bzw. während der Einschau der Kontrollab-

Zl. KA-02006/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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