Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf
- S.32
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suchens und eine erneute Einreichung der Anlage notwendig. Eine
neuerliche Förderzusage der OeMAG konnte in Folge jedoch nicht
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6.4 Ausschreibung und Vergabe
BVergG 2006
Die Kontrollabteilung hält fest, dass der Prüfung sämtlicher Vergabeverfahren unterstellt wurde, dass die NHT nicht dem Regime des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006) unterworfen ist.
Die Anwendbarkeit des Vergabegesetzes auf gemeinnützige Wohnbauträger und Bauvereinigungen mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand wurde in der Vergangenheit vielfach kontroversiell
diskutiert. In mittlerweile mehreren gerichtlichen Entscheidungen
wurde jedoch verneint, dass es sich bei Gemeinnützigen Bauvereinigungen – auch wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften
beteiligt sind – um öffentliche Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG
2006 handeln würde, weil sie ihre Tätigkeit in „gewerblicher Art“ im
Rahmen eines entwickelten Anbieterwettbewerbes mit weiteren gemeinnützigen Bauvereinigungen sowie anderen gewerblichen Wohnbauunternehmen und Gemeinden ausüben würden.
Beauftragungen durch
Gebietskörperschaften
Gemäß § 3 Abs. 2 des BVergG 2006 gilt, dass Einrichtungen, welche
keine öffentlichen Auftraggeber gemäß Abs. 1 sind, auch dann dem
Vergabegesetz unterliegen, wenn ihnen Gebietskörperschaften oder
andere öffentliche Auftraggeber Bauaufträge im Oberschwellenbereich
gemäß Anhang II des Gesetzes zu mehr als 50 % subventionieren.
Davon betroffen sind Bauaufträge für Krankenhäuser, Sportanlagen,
Erholungsanlagen, Freizeitanlagen, Schulen und Hochschulen sowie
Verwaltungsgebäude. In Bezug auf von Gebietskörperschaften beauftragte bzw. subventionierte Bauvorhaben wurde in der Bauausschusssitzung des Aufsichtsrates der NHT vom 20.04.2015 eine Abwicklung
entsprechend den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes festgelegt.
Interne Regelungen
NHT für Auftragsvergaben im Bereich
Neubau und
Hausverwaltung
Die Auftragsvergaben für Leistungen des Neubaus und im Bereich der
Hausverwaltung haben gemäß den internen Regelungen der NHT zu
erfolgen. Diese sehen u.a. für Leistungen mit einer geschätzten Auftragssumme ab netto € 6.000,00 die Einholung von mindestens drei
schriftlichen Angeboten vor. Aufträge bis € 600.000,00 können in den
überwiegenden Fällen im nicht offenen Verfahren ausgeschrieben und
vergeben werden, wobei zumindest fünf Unternehmen einzuladen sind.
Geschätzte Auftragssummen über € 600.000,00 (Ausnahme Trockenbau ab € 900.000,00) sind im offenen Verfahren auszuschreiben.
Sobald bei einer Ausschreibung im offenen Verfahren nur ein Angebot
vorliegt, ist dieses zu öffnen und auf Preisangemessenheit zu prüfen.
Ist diese gegeben, so kann das Gewerk vergeben werden. Ist diese
nicht gegeben, ist das Ausschreibungsverfahren durch eine Ausschreibung im nicht offenen Verfahren zu wiederholen. Liegt auch dann nur
ein Angebot vor, ist das Angebot wiederum zu öffnen und auf Preisangemessenheit zu prüfen. Ist diese wieder nicht gegeben, ist die Ausschreibung mit einem erweiterten Unternehmerkreis zu wiederholen.
Zl. KA-02006/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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