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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf

- S.40

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sowie der Umverteilung von Kostenanteilen von ZA11 hin zu ZA10,
ergaben sich für den 3. Bauabschnitt ZA11 insgesamt Aufwendungen
in Höhe von € 87.329,53, welche innerh alb der Kostensumme I abgebildet wurden.
Aufwendungen nach
Kostensummen

Die von der Kontrollabteilung geführte Betrachtung der Gebäudekosten
gemäß Kostensumme I in Höhe von € 3.457.813,09 ergab keine Beanstandungen. Aus einer stichprobenweise durchgeführten Detailprüfung
auf Basis der Abrechnungsunterlagen ausgewählter Gewerke ergaben
sich ebenfalls keine Gründe für Beanstandungen.
Die Kostensumme II umfasste lediglich € 26.573,40 an Gärtnerarbe iten. Die abgerechneten Baunebenkosten (Kostensumme III) ergaben
sich zu € 714.041,08.
Die Gesamtbaukosten Endabrechnung Wohnbauförderung ergaben
sich auf Basis der Kostensummen I + II + III nach Abzug der angemessenen Baukosten für 16 TG-Stellplätze (ZA12) mit € 3.839.465,34.

Eigenleistungen NHT –
Honorarverzicht?

Die NHT ist zur Verrechnung von Bauverwaltungskosten berechtigt.
Die Berechnung erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 ERVO 1994 in Abhängigkeit
zur Anzahl an erbauten Wohnungseinheiten, für die Bautengruppe
ZA11 somit max. 3,00 % der nachweislich aufgewendeten Baukosten
und Kosten der Außenanlagen. Bei Errichtung von Eigentumswohnungen oder wie im gegebenen Fall Wohnungen mit Kaufanwartschaft darf
eine Erhöhung des Berechnungsansatzes um 0,25 % erfolgen.
Die Kontrollabteilung stellte hinsichtlich der für ZA11 vorgenommenen
Mietzinskalkulation anlässlich Endabrechnung per 01.10.2014 fest,
dass sich die zur Berechnung der Mieten angenommenen Gesamtbaukosten von € 3.827.617,44 von den Baukosten gemäß Endabrechn ung
mit der Wohnbauförderung unterscheiden. Der Differenzbetrag war
einerseits auf geringfügige Skontokorrekturen und andererseits auf
eine Minderung der Bauverwaltungskosten zurückzuführen.
Die Kontrollabteilung hält hierzu fest, dass zum Zeitpunkt der Endabrechnung ZA11 durch die Buchhaltung standardmäßig eine Kontrolle
der verrechneten Eigenhonorare für Bauverwaltung und Baustellenkoordination auf Übereinstimmung mit den Regelungen des WGG und
der ERVO 1994 erfolgte. Im konkreten Fall ermittelte die Buchhaltung
die Bauverwaltungskosten mit 3,00 % anstelle der vom Technischen
Büro ermittelten 3,25 % der Kostensummen I + II, woraus sich ein Differenzbetrag von € 11.846,91 ergab, der in weiterer Folge ausgebucht
wurde.
Aus Sicht der Kontrollabteilung entsprach der vom Technischen Büro
für die Ermittlung der Bauverwaltungskosten ermittelte pauschalierte
Ansatz von 3,25 % der Kostensumme I + II den Vorgaben der ERVO
1994. Die vorgenommene Honorarreduktion in Höhe von € 11.846,91
hätte somit nicht vorgenommen werden müssen. Eine plausible, belegbare Begründung für die Reduktion der Bauverwaltungskosten war im
Zuge der Prüfung nicht zu erreichen. Die Kontrollabteilung sprach die
Empfehlung aus, seitens der NHT zu prüfen, inwieweit die Ausbuchung
anteiliger Bauverwaltungskosten tatsächlich zu erfolgen hatte und ggf.
Überlegungen zu einer Anpassung der Mietzinskalkulation anzustellen.

Zl. KA-02006/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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