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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf

- S.62

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Darüber hinaus ist im Schuldschein – wie auch beim Objekt ZA11 beschrieben – festgehalten, dass der Sollzinssatz den für diese Finanzierung gemäß den jeweils geltenden Wohnbauförderungsbestimmungen
zulässigen Höchstzinssatz (Durchschnittswert der Sekundärmarktrendite Emittenten gesamt des jeweils zweitvorangegangenen Quartals zuzüglich eines Aufschlages von 0,50 %, aufgerundet auf volle Achtelprozente) nicht überschreiten darf.
Wie bereits beim Wohnbauprojekt ZA11 ausgeführt, erwähnte die Kontrollabteilung auch in Bezug auf das beanspruchte Bauspardarlehen
bzw. in Verbindung mit dem gemäß den wohnbauförderungsrechtlichen
Bestimmungen höchstzulässigen Zinssatz (SMR + 0,50 %), dass Bauspardarlehen gemäß § 6 Abs. 5 lit. a TWFG i.d.F. LGBl. Nr. 55/1991
von dieser Regelung ausgenommen sind. Somit wäre die Bausparkasse auch im Falle von WA09 aus rechtlicher Sicht nicht an die gesetzlich
definierten Bedingungen hinsichtlich des höchstzulässigen Zinssatzes
gebunden. Von der Kontrollabteilung wurde jedoch deutlich darauf hingewiesen, dass sich die Bausparkasse im Rahmen der Formulierungen
es Schuldscheines ausdrücklich an die gesetzlich definierte Zinsobergrenze (SMR + 0,50 %) hält.
Bezugskalkulation –
Nominalzinssatz –
berücksichtigter
Zinsaufschlag –
Empfehlung

Gemäß dem von der NHT erstellten Tilgungsplan ist das Ausfinanzierungsdarlehen mit einem Nominalzinssatz von 1,97 % p.a. und einer
Laufzeit von 25 Jahren kalkuliert worden.
Die Zusammensetzung des Nominalzinssatzes wurde auf dem Berechnungsblatt in der Weise angegeben, dass sich ausgehend von einem
6-M-Euribor von 0,388 % zuzüglich eines Zinsaufschlages von 0,57 %
und eines Sicherheitszuschlages von 0,75 % ein Zinssatz von 1,708 %
p.a. errechnete. Neben diesem Nominalzinssatz von 1,708 % p.a. war
auf der Berechnungsdokumentation der Bezugskalkulation händisch
die Zahl „1,75“ beigefügt. Aus dieser händischen Notiz interpretierte die
Kontrollabteilung, dass bei der Bezugskalkulation seitens der NHT
möglicherweise beabsichtigt war, den gemäß § 6 Abs. 5 lit. b Z 3
TWFG 1991 i.d.F. LGBl. Nr. 55/1991 aus wohnbauförderungsrechtlicher Sicht höchstzulässigen Zinssatz (SMR + 0,50 %) in Ansatz zu
bringen. Dieser wäre nämlich für die Zinsperiode ab 01.01.2014 bei
1,75 % p.a. gelegen.
Weshalb der Tilgungsplan von der NHT in Abweichung zu der Dokumentation in der Bezugskalkulation mit einem Nominalzinssatz von
1,97 % p.a. berechnet worden ist, konnte in Zusammenarbeit mit den
maßgeblichen Sachbearbeitern der NHT nicht geklärt werden.
Betreffend den bei der rechnerischen Zusammensetzung des Nominalzinssatzes verwendeten Zinsaufschlag von 0,57 % wurde von der Kontrollabteilung wie beim Projekt ZA11 darauf hingewiesen, dass dieser
ihrer Einschätzung nach zu niedrig ist. Gemäß dem unterfertigten
Schuldschein beläuft sich der Aufschlag nicht auf 0,57 %, sondern auf
0,70 %.

Zl. KA-02006/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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