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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf

- S.64

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p.a. errechnete. Unterhalb dieses Zinssatzes war unter dem Titel „SMR
WBF-Obergrenze“ der Zinssatz von 1,25 % p.a. angegeben, welcher
von der NHT letztlich zur Berechnung des Tilgungsplans herangezogen
worden ist.
Mietzinskalkulation
anlässlich
Endabrechnung –
Bauspardarlehen –
Anwendung der
WBF-Zinsobergrenze –
Empfehlung

Durch diese Vorgangsweise ist für die Kontrollabteilung – wie auch
beim Wohnbauprojekt ZA11 – die Absicht der NHT dokumentiert, im
Zusammenhang mit der Handhabung des Sicherheitszuschlages die
wohnbauförderungsrechtliche Zinssatzobergrenze zu beachten bzw. in
Anschlag zu bringen.
Betreffend den zur Berechnung des Tilgungsplans verwendeten Nominalzinssatz in Höhe von 1,25 % p.a. wurde von der Kontrollabteilung
darauf hingewiesen, dass dieser ihrer Einschätzung nach um 0,25 %
p.a. zu hoch bemessen war. Die aus wohnbauförderungsrechtlicher
Sicht zulässige Höchstverzinsung wäre auf der Konditionierungsgrundlage „SMR + 0,50 %“ für die Zinsperiode ab 01.07.2015 bei 1,000 %
p.a. gelegen.
Wie bereits beim Objekt ZA11 erwähnte die Kontrollabteilung, dass
Bausparfinanzierungen im Gegensatz zu klassischen Finanzierungen
bei Kreditinstituten gemäß § 6 Abs. 5 lit. a TWFG von der Verpflichtung
der Einhaltung einer Zinsobergrenze nicht umfasst sind. Dennoch verpflichtete sich die Bausparkasse im konkreten Fall im Schuldschein zur
Einhaltung der wohnbauförderungsrechtlichen Zinssatzobergrenze
nach der Maßgabe der Konditionierung „SMR + 0,50 %“. Aus der diesbezüglichen Handhabung der NHT in der Mietzinskalkulation per
01.07.2015 (und auch per 01.01.2016) bestätigte die NHT selbst, dass
im Zusammenhang mit der Praktizierung der Zinsobergrenze die
wohnbauförderungsrechtliche Zinsdeckelung angewandt wird.
Nach Einschätzung der Kontrollabteilung wurde von der NHT bei der
Berechnung der Tilgungspläne hinsichtlich der Bezugskalkulation und
der Mietzinskalkulation anlässlich der WBF-Endabrechnung die wohnbauförderungsrechtliche Zinssatzdeckelung (SMR + 0,50 %) nicht korrekt berücksichtigt. Als Folge daraus ergaben sich erhöhte Darlehensannuitäten und letztlich in diesem Punkt erhöhte Mietzinse für die betroffenen Mieter.
Die Kontrollabteilung empfahl der NHT, für den Fall von WA09 eine
Rückrechnung bzw. Korrektur der sich durch diese aufgezeigte Zinsthematik ergebenden erhöhten Mietzinsvorschreibungen und
-zahlungen (verursacht durch die erhöhte Annuität) – allenfalls auch in
Abstimmung mit der Wohnbauförderung – zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen.
Die NHT bestätigte in der abgegebenen Stellungnahme, dass die Konditionierung „SMR + 0,50 %“ entsprechend der wohnbauförderungsrechtlichen Zinssatzobergrenze im Rahmen der vorgenommenen Gesamtkontrolle überprüft worden wäre. Dabei seien gegebenenfalls
Rückrechnungen durchgeführt worden.

Mietzinskalkulation
per 01.01.2016

Zl. KA-02006/2016

Die zum Zeitpunkt der Einschau der Kontrollabteilung letzte Mietzinskalkulation ist von der NHT für die Vorschreibung ab 01.01.2016
vorgenommen worden.

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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