Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf
- S.65
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Auffallend war im Unterschied zur Mietzinskalkulation betreffend das
Objekt ZA11 per 01.01.2016, dass der Tilgungsplan mit einem Nominalzinssatz von 1,000 % p.a. berechnet worden ist. Dieser entsprach
der wohnbauförderungsrechtlichen Zinssatzobergrenze auf der Grundlage der Konditionierung „SMR + 0,50 %“ für die betreffende Zinsperiode.
In Zusammenschau der beiden Objekte ZA11 und WA09 machte die
Kontrollabteilung deutlich, dass von der NHT im Falle von WA09 die
WBF-Zinsobergrenze (SMR + 0,50 %) bei der Mietzinskalkulation per
01.01.2016 Berücksichtigung fand und im Falle von ZA11 nicht.
Mietvertragsgestaltung –
Mietwohnungen
In dem zwischen der NHT und der Marktgemeinde Wattens abgeschlossenen Kaufvertrag anlässlich des Grundkaufes vom 29.07.2011
ist der Gemeinde Wattens ein Besiedelungs- und Nachbesiedelungsrecht eingeräumt worden. Dieses vertraglich zugesicherte Besiedelungs- und Nachbesiedelungsrecht liefert in Verbindung mit der Wohnbauförderungsrichtlinie die Begründung dafür, weshalb es sich bei den
im Projekt WA09 errichteten Wohnungen um „Mietwohnungen“ und
nicht um „Mietkaufwohnungen“ handelt.
Laufzeit der
abgeschlossenen
Mietverträge
Die Mietverträge wurden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Lediglich die Mietverträge betreffend 3 vermietete Wohnungen sind auf ausdrücklichen Wunsch der besiedelungsberechtigten
Marktgemeinde Wattens befristet auf 5 Jahre vereinbart worden.
Mietverträge
für zusätzlich
vermietete Tiefgaragenabstellplätze –
vertragskonforme
Durchführung der
Wertsicherung –
Empfehlung
Neben den Tiefgaragenabstellplätzen, welche den einzelnen Wohnungen im Wohnbauprojekt WA09 zuordenbar sind, waren zum Zeitpunkt
der Prüfung der Kontrollabteilung weitere Tiefgaragenabstellplätze
vermietet.
Die Mietverträge wurden dabei mit einem monatlichen Bruttomietzins in
Höhe von € 50,00 (netto €41,67) errichtet. Dieses Entgelt ist gemäß
den Mietverträgen wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart, wobei
bei der Berechnung der Wertsicherung von der Indexzahl des Monats
März 2013 auszugehen ist.
Bei der Überprüfung der von der NHT vorgenommenen Wertsicherungsberechnungen stellte die Kontrollabteilung fest, dass eine Valorisierung des Mietentgeltes erstmals ab 01.07.2015 – und hier anhand
der Indexzahl des Monats März 2014 – vorgenommen worden ist.
Nachdem die Mietverträge im Feber/März 2014 abgeschlossen worden
sind, wäre aus vertraglicher Sicht die erste Mietzinsanpassung von der
NHT per 01.07.2014 anhand der Indexzahl für den Monat März 2013
vorzunehmen gewesen.
Die Kontrollabteilung empfahl, die Wertsicherung der vermieteten Tiefgaragenabstellplätze künftig vertragskonform vorzunehmen. Die NHT
hielt in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme unter anderem fest,
dass es durch die teilweise nicht durchgeführten Indexierungen in keinem Fall zu einer finanziellen Schlechterstellung der Mieter gekommen
ist.
Zl. KA-02006/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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