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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf

- S.67

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Bei den subjektgeförderten Eigentumswohnungen ermittelte die NHT
die verlangten Kaufpreise auf der Grundlage der in Geltung gestandenen wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen (angemessene
Bau- und Grundkosten). Diese Berechnungen waren für die Kontrollabteilung nachvollziehbar.
Die Kaufpreisfestsetzung betreffend die frei finanzierten Eigentumswohnungen erfolgte nach Durchführung eines „Immomappings“ (Analyse vergleichbarer Immobilienverkäufe) durch die NHT bzw. zu diesbezüglichen Marktwerten.
(Umsatzsteuerpflichtiger) Verkauf
Wohnung Top 10 an
einen Unternehmer

Die Wohnung Top 10 verkaufte die NHT an einen Unternehmer. Die
NHT behandelte diesen Verkauf umsatzsteuerpflichtig, weshalb der
Kaufpreis im Kaufvertrag mit einer Summe von netto € 184.127,65 z uzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von € 36.825,53 – gesamt somit
brutto € 220.953,18 – ausgewiesen worden ist. Dieser Umsatzsteuerbetrag war von der NHT an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug
eröffnete sich für die NHT betreffend diese Wohnung der Vorsteuerabzug im anteiligen Ausmaß von € 24.611,20.

Option zur
Umsatzsteuerpflicht

Grundsätzlich sieht § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG eine unechte (Umsatz-)Steuerbefreiung für Umsätze von Grundstücken vor. Das bedeutet, dass beim Kauf/Verkauf einer Wohnung vom Verkäufer keine Umsatzsteuer verrechnet wird, aber der Kaufpreis mit Vorsteuerbeträgen
belastet ist, da dem Verkäufer kein Vorsteuerabzug zusteht. Dem Verkäufer steht allerdings gemäß § 6 Abs. 2 UStG die Möglichkeit offen,
den Grundstücksumsatz umsatzsteuerpflichtig zu behandeln (Option
zur Steuerpflicht), wodurch sich für Ihn die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eröffnet.

Ermittlung
(Brutto-)Verkaufspreis
Wohnung Top 10 –
Empfehlung

Die von der NHT im Zuge der umsatzsteuerpflichtigen Behandlung dieses Wohnungsverkaufes vorgenommene Berechnung des Bruttoverkaufserlöses war für die Kontrollabteilung nicht nachvollziehbar.

Zl. KA-02006/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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