Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 02-Feber_geschwaerzt.pdf
- S.142
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betrafen die Anhebung des Geschäftsführerbezuges sowie das Zugeständnis einer Firmenpension nach dem Ausscheiden aus dem Dienst
zur Gesellschaft. Eine Befassung der Gesellschaftsgremien mit der
gegenständlichen Angelegenheit war nicht aktenkundig.
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Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass gemäß Gesellschaftsvertrag (§ 11 Abs. 1 lit. b) die Zusicherung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen in den Obliegenheitsbereich des Aufsichtsrates fällt und ihrer
Meinung nach die dem Geschäftsführer eingeräumte Pensionsversorgung eines entsprechenden Organbeschlusses bedurft hätte.
Für die Vorrückung in höhere Bezüge gelten sinngemäß die Bestimmungen der Personalordnung. Diese besagen, dass sich der Grundbezug nach jeweils drei Jahren ab Diensteintritt automatisch zum nächst
folgenden Monatsersten um 5 % erhöht. Ab dem 19. Verwendungsgruppenjahr ist eine Vorrückung nur mehr alle fünf Jahre vorgesehen.
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Ab März 2005 kam es nun zu einer neuerlichen Erhöhung des Geschäftsführerbezuges infolge einer 5 %-Vorrückung. Da der Geschäftsführer der CMI zu diesem Zeitpunkt jedoch im 22. Jahr seiner Funktionsausübung stand, erfolgte diese Vorrückung zu Unrecht und hätte
erst im März 2007 erfolgen dürfen. Bis zum korrekten Valorisierungszeitpunkt errechneten sich daraus Überbezüge von insgesamt
€ 12.816,12 brutto.
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Von den Geschäftsführerbezügen sind in der Vergangenheit keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Dieser Modus ist auf ein
im Jahr 1984 vom städt. Personalamt an den damaligen Direktor der
TGKK gerichtetes und schließlich stattgegebenes Ersuchen zurückzuführen, in welchem das dienstrechtliche Faktum des Geschäftsführers
als städt. Beamter dargestellt und, unter Hinweis auf eine ähnliche Entscheidung der Krankenkasse (aus dem Jahr 1971), begehrt wurde,
dass der Geschäftsführer während seiner Tätigkeit zur „KongreßhausGesellschaft m.b.H.“ von der Vollversicherungspflicht ausgenommen
bleibe.
Die Kontrollabteilung gab zur gegenständlichen Thematik im Rahmen
einer früheren Prüfung zu bedenken, dass durch diverse in der Zwischenzeit in Kraft getretene gesetzliche Änderungen (bspw. Strukturanpassungsgesetz 1996, Sozialrechtsänderungsgesetz 1996) eine
neue Rechtssituation eingetreten ist und empfahl vorbeugend, eine
eventuell anstehende Versicherungspflicht der durch die Gesellschaft
zur Auszahlung gelangenden Geschäftsführerbezüge neu zu beurteilen
bzw. von der TGKK bescheidmäßig abklären zu lassen.
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Zl. KA-08827/2012
Im Rahmen einer im Juli 2007 durch die TGKK durchgeführten GPLAPrüfung wurde nun festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis des
Geschäftsführers der CMI dem im ASVG normierten Dienstnehmerbegriff zuzuordnen ist und somit der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Daraus resultierte für den geprüften Zeitraum u.a. eine Beitragsnachforderung für die Geschäftsführerbezüge in Höhe von rd. € 81,2 Tsd.
(ohne Zinsen). In weiterer Folge hat die TGKK das Vorliegen eines
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne
des ASVG bescheidmäßig festgestellt.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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