Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf
- S.75
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Dokumentation
der bestehenden
Leistungsbeziehung
im Rahmen eines
schriftlichen
(Werk-)Vertrages
Von der Kontrollabteilung wurde eine Auszahlung des Amtes für Landund Forstwirtschaft der MA III an eine Privatperson überprüft. Der Auszahlungsanordnung war eine briefliche Mitteilung des Zahlungsempfängers beigefügt, mittels derer von ihm unter dem Titel „Arbeitsaufwandsentschädigung Müllprojekt – Keep the woods clean“ für den
(Halbjahres-)Zeitraum 01.06.2015 bis 30.11.2015 der Betrag von
€ 1.000,00 eingefordert worden ist. Die näheren Modalitäten der
Dienstleistungserbringung waren lediglich in einem Aktenvermerk beschrieben. Gemäß Mitteilung der Dienststelle wurde die Vereinbarung
zwischen der Dienststelle und dem Leistungserbringer mündlich („per
Handschlag“) getroffen. Eine beidseitig unterfertigte Vereinbarung existiert nicht.
Vor allem in Anbetracht der mehrjährigen Laufzeit und des finanziellen
Ausmaßes (für drei Jahre insgesamt € 6.000,00) sowie aus grundsätzlichen Überlegungen empfahl die Kontrollabteilung, die Leistungsbeziehung zwischen dem Betroffenen und der Stadt Innsbruck im Rahmen eines beiderseits zu unterfertigenden (Werk-)Vertrages zu dokumentieren.
Im Anhörungsverfahren sagte das Amt für Land- und Forstwirtschaft
zu, der ausgesprochenen Empfehlung der Kontrollabteilung mit Verlängerung dieses Projektes ab dem Jahr 2017 Folge zu leisten.
Anwendung Reverse
Charge Regel –
neue Rechnungslegung
Die Kontrollabteilung hat im Rahmen der stichprobenartigen lfd. Belegkontrolle eine Auszahlungsanordnung vom 14.01.2016 überprüft. Dabei
handelt es sich um eine Kompositionsarbeit für das Innsbrucker Stadtlied für die Aufführung am 31.12.2015 in Höhe von € 8.000,00. Die
Auszahlung wurde über die Vp. 1/381000-72800 Maßnahmen der Kulturpflege – Entgelte für sonstige Leistungen für das Haushaltsjahr 2015
abgewickelt.
Im Rahmen der Rechnungskontrolle stellte die Kontrollabteilung hierbei
fest, dass eine Versteuerung der ausgewiesenen Leistung von der geprüften Dienststelle außer Acht gelassen wurde. Gemäß den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1994) hat
das zuständige Amt für Kultur für diese sonstige Leistung die Reverse
Charge Regel anzuwenden. Durch das Reverse Charge Verfahren
kommt es zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf die unternehmerische Leistungsempfängerin (Stadt Innsbruck) und somit zur
Besteuerung am Empfängerort. Übergang der Steuerschuld bedeutet,
das nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger
Schuldner der Umsatzsteuer ist.
Die Kontrollabteilung empfahl entsprechend des oben ausgeführten
Sachverhaltes einerseits eine neue Rechnung iSd § 11 Abs 1a UstG
anzufordern, die auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweist und andererseits diesen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz in Österreich zu versteuern und die anfallende Umsatzsteuer termingerecht an das zuständige Finanzamt zu entrichten.
Die Kontrollabteilung merkt in diesem Zusammenhang an, dass ihre
Empfehlung noch während der laufenden Belegkontrolle durch die betroffene Dienststelle unverzüglich umgesetzt wurde.
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Zl. KA-03014/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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