Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2004
/ Ausgabe: 09-November.pdf
- S.55
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 1178 -
wie sie die Stadt Innsbruck bisher besessen und ausgeübt hat bzw. zu
besitzen und auszuüben berechtigt war. Sämtliche im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeiten werden von der Käuferin übernommen.
Darüber hinaus verpflichtet sich die Käuferin, weiteren Anrainern, die
für die Erschließung ihrer Liegenschaften ein Geh- und Fahrrecht über
das kaufgegenständliche Grundstück benötigen, diese Rechte einzuräumen und auf deren Verlangen im Grundbuch eintragen zu lassen.
4. Die Stadt Innsbruck übernimmt keine Gewähr für ein bestimmtes Flächenausmaß, eine bestimmte Beschaffenheit oder Eignung des Vertragsgrundstückes. Sie leistet jedoch Gewähr für die Freiheit des Vertragsgegenstandes von Pfandlasten.
5. Die Käuferin übernimmt die Erstellung des gegenständlichen Kaufvertrages, die Einholung aller für die Verbücherung notwendigen Urkunden und trägt sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Abgaben, Steuern und Gebühren, wie insbesondere die Grunderwerbssteuer, die Eintragungsgebühr, die Kosten der Beglaubigung und der Treuhandschaft.
Dieses Geschäft ist notwendig, um eine Arrondierung vornehmen zu können. Es geht um die Abwicklung unserer Verkehrsangelegenheiten. Aufgrund der Zusagen der Käuferin gibt es keine Nachteile. Eine Verpflichtung der Stadt Innsbruck zur Gewährung von zukünftigen Zufahrtsrechten,
die derzeit noch nicht bestehen, gibt es bisher noch nicht, weil es sich bei
der gegenständlichen Parzelle nicht um öffentliches Gut handelt.
Die Angelegenheit ist ein bisschen kompliziert, sie wurde aber
bereits in den zuständigen Ausschüssen behandelt. Die Konditionen werden
in der nicht öffentlichen Sitzung behandelt.
GR-Sitzung 18.11.2004