Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2004

/ Ausgabe: 09-November.pdf

- S.127

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sein werden. Dadurch kann man im Vorhinein genauer fixieren, ob man mit
Splitt oder mit Salz in die Streuung gehen muss.
Ich persönlich würde zum derzeitigen Zeitpunkt davor warnen
zu sagen, dass die Bezirksingenieure oder Straßenmeister die Streuung
nach ihrer Einschätzung vornehmen sollen. Natürlich müssen alle die Wetterdienstberichte hören. Sinnvoll wäre es, das Ganze auf eine solide Basis
zu stellen und dazu braucht es noch einige Überlegungen und Vorprüfungen.
Dieses Problem wird immer eine Gratwanderung zwischen
Umwelt, Haftungsfragen, Effizienz und Kosten sein.
(Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Und Sicherheit.)
Diese Gratwanderung wird immer bestehen. Das derzeitige System ist verbesserbar, aber in diesen vier Spannungsbereichen werden wir uns auch mit
einem verbesserten System bewegen. Ich bin durchaus gewillt, diesen Antrag im Stadtsenat noch einmal zu beraten und von den zuständigen Ämtern
eine Stellungnahme einzuholen.
Bgm. Zach: Danke für diese fundierte zweite Expertenmeinung.
GR Mag. Fritz: Ich schließe mich den inhaltlichen Aussagen
der beiden Vorredner bzw. Vorrednerin vollinhaltlich an. Es ist tatsächlich
bereits so, dass die Alpenkonvention samt Zusatzprotokoll unmittelbar anwendbares nationales Recht ist und nicht nur eine völkerrechtliche Verpflichtung. Dazu gibt es das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
September 2003 und einen nachfolgenden Runderlass des Ministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom September
2003, wonach mit der Beschlussfassung in beiden Kammern, inklusive
Bundesrat - der die entsprechenden Interessen der Landesverwaltungen
zum Ausdruck bringen konnte - die gesamte Alpenkonvention samt Zusatzprotokoll ein Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden ist.
Das trifft überall dort zu, wo die Bestimmungen hinreichend
bestimmt sind, und es sich nicht um vage Deklarationen handelt, die ohne
weitere Ausführungsgesetzgebung unmittelbar in Österreich durch alle Gerichte und Behörden anwendbar sind. Der von Bgm.-Stellv. Dipl.Ing. Sprenger genannte Satz, dass es nicht zulässig ist, generell von der

GR-Sitzung 18.11.2004