Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 09-Oktober.pdf
- S.149
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 1427 -
bruck und ihren im Innsbrucker Stadtrecht festgelegten Gremien mit einer
Gesellschaft, welche Aufgaben erfüllt, die in den Wirkungsbereich dieser
Gemeinde und ihrer Verantwortung gehören, nämlich der Daseinsvorsorge
oder Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Diese werden zwar
wahrgenommen, aber in ausgegliederter Form und mit Steuerungsinstrumenten des Privatrechts, insbesondere des Aktienrechts, die sich manchmal
genau mit der politischen Verantwortung und den Leistungen der Daseinsvorsorge widersprechen können.
Gerade im hinteren Teil des Berichtes der Kontrollabteilung,
also in der Langfassung des Berichtes, sind die Beispiele nachzulesen und
über diese Problematik möchte ich jetzt sprechen. Ich habe zu diesem Bericht der Kontrollabteilung noch einen gesonderten Antrag.
Ich möchte vorab nur sagen, dass der Antrag des Kontrollausschusses in der vorliegenden Fassung so zweckdienlich sein könnte, weil er
genau wieder auf den Weg Bürgermeisterin - Mag.-Abt. IV, Allgemeine
Finanzverwaltung und Beteiligungen, Bezug nimmt, gegen den der Vorstand der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) so renitent reagiert. Er
ist der Meinung, dass das, was die Mag.-Abt. IV, Allgemeine Finanzverwaltung und Beteiligungen, macht, eine Kompetenzanmaßung ist. Er argumentiert mit den §§ 70, 103 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965 und
sagt, dass man sich diese "irgendwo hinhängen" kann.
Jetzt verlangt der Kontrollausschuss wieder dasselbe, anstatt
den einzigen richtigen Weg zu gehen, der von der Kontrollabteilung aufgezeigt wurde. Der einzige Weg von städtischen Gremien zur Aktiengesellschaft ist die Eigentümervertreterin in der Hauptversammlung. Der Vorstandsvorsitzende, der dauernd auf den Paragraphen herumreitet, hat geflissentlich den § 112 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965 verschwiegen.
(Bgm. Zach: Der ehemalige Vorstandsvorsitzende.)
Entschuldigung, ja der ehemalige Vorstandsvorsitzende. Man kann sich an
alles gewöhnen.
In diesem Paragraph steht sehr wohl, was jeder einzelne Aktionär und umso mehr die Eigentümervertreterin des Mehrheitsaktionärs tun
kann, nämlich genau zu diesen Punkten Anfragen stellen, die dann ausführlich, wahrheitsgemäß und zweckdienlich zu beantworten sind. Ich würde
GR-Sitzung 22.10.2003