Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 09-Protokoll__13.07.2017.pdf
- S.100
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gen Organe der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) dahingehend einzuwirken,
dass im Rahmen der Abfallabholung im
Stadtgebiet die für die Müllsammlung erforderlichen roten und gelben Kunststofftonnen
- so wie derzeit bereits die grauen und grünen Tonnen - ab 01.09.2017 durch die mit
der Abfallsammlung betrauten Unternehmen bereitgestellt werden, wobei diese
Maßnahme für die KundInnen (HauseigentümerInnen, MieterInnen etc.) weder zu zusätzlichen Kosten noch zu sonstigen Unannehmlichkeiten führen darf.
Gregoire, Dengg, Haager, Federspiel, Kunst
und Dr. Überbacher, alle eigenhändig
Das nach Auflassung zahlreicher Wertstoffsammelinseln neu implementierte Abfallsammel- bzw. -abholungssystem sieht derzeit vor, dass die gelben und roten Mülltonnen von den GrundeigentümerInnen bzw.
MieterInnen am Entsorgungstag ab
06:00 Uhr am Straßenrand zur Entsorgung
bereitgestellt werden müssen.
Diese Anordnung findet im maßgeblichen
§ 11 Abs. 7 der geltenden städtischen Müllabfuhrordnung 2015 keine Deckung. In der
gegenständlichen Bestimmung wird nämlich
normiert, dass die gelben und roten Mülltonnen bei der Verladestelle bereitzustellen
sind, wobei diese Verladestelle wie folgt definiert wird:
"Als Verladestelle gilt die Grenze zwischen
der Liegenschaft, auf der die Behälter zur
Verfügung gestellt werden, und der dem
Aufstellplatz nächst gelegenen öffentlichen
Straße, die mit einem LKW befahrbar ist".
Nach dieser Definition der Verladestelle
sind die gelben und roten Mülltonnen an der
Grenze zur öffentlichen Straße - aber nicht
auf der öffentlichen Straße bzw. an deren
Rand - bereitzustellen, zumal man andernfalls die Bestimmung des § 82 Straßenverkehrsordnung (StVO) unterlaufen würde.
Gemäß § 82 StVO bedarf jede Form der
Sondernutzung einer ausdrücklichen Genehmigung durch Bescheid. Die Anordnung
der IKB, dass die gelben und roten Mülltonnen auf der Straße am Straßenrand bereitzustellen sind, verstößt mutmaßlich gegen
§ 82 StVO.
Außerdem dürfte eine Bereitstellung der
gelben und roten Mülltonnen am Straßenrand bei einem Haftungsfall nicht von der
GR-Sitzung 13.07.2017
Haftpflichtversicherung der jeweiligen Liegenschaft gedeckt sein.
Bei vielen Häusern in der Innenstad/Altstadt
wäre ein Bereitstellen der gelben und roten
Mülltonnen an der Grenze zur Straße, das
hieße konkret im Stiegenhaus bei der
Hauseingangstür, zudem aus feuerpolizeilichen Gründen nicht zulässig. Dies bedeutet,
dass die nächst gelegene Stelle an der
Grundgrenze zur Straße, an der die gelben
und roten Mülltonnen gesetzeskonform bereitzustellen sind, der Hinterhof wäre.
Wie aus informierten Kreisen bekannt gegeben wurde, erteilte die ressortzuständige
1. Vizebürgermeisterin zwischenzeitlich die
Weisung, die Müllabfuhrordnung zu novellieren, wobei die derzeitige, gesetzwidrige
Vorgangsweise auf Kosten der BürgerInnen
"saniert" werden soll. Das allerdings wäre
ungeheuerlich!
Die Beseitigung der gelben und roten
Müllinseln führte zu Kosteneinsparungen
bei der IKB. Das Entleeren der gelben und
roten Mülltonnen wurde von der IKB entgeltlich an private Müllentsorgungsunternehmen übertragen. In den diesbezüglichen
Verträgen hätte allerdings vereinbart werden müssen, dass die privaten Müllentsorgungsunternehmen die gelben und roten
Mülltonnen durch eigene MitarbeiterInnen
zur Entleerung auf der Straße bereitstellen
und dann wieder zurückstellen, so wie dies
seitens der IKB selbst bei den grauen und
grünen Mülltonnen praktiziert wird.
Beim derzeitigen, rechtswidrigen System
hingegen werden die Kosten für das Bereitstellen der gelben und roten Mülltonnen auf
die KundInnen überwälzt, was sich unter
anderem in höheren Betriebskosten zu Lasten von MieterInnen auswirkt.
45.9
GfGR/95/2017
Einrichtung einer zusätzlichen
ganzjährigen Tagesaufenthaltsstätte mit niederschwelligem Zugang (GR Buchacher)
GR Buchacher: Ich stelle gemeinsam mit
meinen MitunterzeichnerInnen folgenden
Antrag: