Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 02-Feber-Fortsetzung.pdf
- S.6
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 171 -
geblieben. Das ist in vielen Gesellschaften
so, und nur weil jemand sein Mandat nicht
mehr innehat, kann man ihm wohl nicht
die inhaltliche Kompetenz absprechen.
Deshalb halte ich diesen Antrag für völlig
verfehlt, er geht am wichtigen Thema der
Besetzung von Aufsichtsräten komplett
vorbei. Die ÖVP wird den Antrag selbstverständlich ablehnen.
GR Mag. Fritz: Bis auf die Schlussfolgerungen kann ich den fundierten Ausführungen von Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing.
Sprenger nur zustimmen.
Es ist richtig, dass die Aufsichtsräte nach
dem Aktiengesetz sowohl auf das
öffentliche Wohl als auch auf das Wohl
des Unternehmens zu achten haben. Das
muss jeder Aufsichtsrat, und nicht nur die
Gemeindevertreter.
Darüber hinaus sind die Aufsichtsräte an
die Satzung des Unternehmens gebunden. Sie sollen den Vorstand bei der
Umsetzung dieser Satzung unterstützen
und kontrollieren, die dem Unternehmen
von seinen Gründern gegeben worden ist.
Soweit haben wir keine Differenzen, und
ich halte die ausgewogene Mischung aus
Fachleuten und Mandataren, die in den
letzten zehn Jahren entstanden ist, für gut
und richtig.
Eine etwas andere Auffassung habe ich
zur Äußerung von GR Grünbacher, denn
es steht weder im Aktiengesetz noch im
GmbH-Gesetz, und schon gar nicht im
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, dass die Besetzung eines
Aufsichtsratspostens einer bestimmten
Fraktion zusteht.
Das hat man vielleicht im Innenverhältnis
der Koalition vereinbart, und es ist die
Koalitionsräson mit GR Grünbacher
durchgegangen, aber im Gesetz steht das
nirgends.
Vielmehr ist es so, dass die Beteiligungsverwaltung an Wirtschaftsunternehmen
der Stadt gemäß Art 116 Abs 2 B-VG im
eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
liegt. Wenn es dem Gemeinderat gefällt,
kann er mit Mehrheit dazu seine Meinung
abgeben und der Frau Bürgermeisterin
eine Handlungsempfehlung geben.
Ich nehme zur Kenntnis, dass eine
Mehrheit des Gemeinderates der Empfehlung von GR Mair nicht folgen wird, aber
diese ist deshalb kein blanker Unsinn. Es
ist ganz normal, dass man sich zu Fragen
der Beteiligungsverwaltung per Gemeinderatsantrag äußert, denn die Frau Bürgermeisterin ist als Eigentümervertreterin
weder an paritätische noch an sonst wie
mathematisch ermittelbare Aufteilungen
gebunden.
Es ist einzig und allein das Gesetz zu
beachten, das festlegt, wie der Eigentümervertreter einer Aktiengesellschaft oder
einer GesmbH die Aufsichtsräte zu
besetzen hat.
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Platzgummer: Das
Wesentliche ist bereits gesagt worden,
und ich möchte die Ausführungen von
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger nur noch
um einige Punkte ergänzen, damit GR
Mair den Inhalt versteht, der uns zur
Ablehnung dieses Antrages bewegt und
die Frage der Zulässigkeit dieses Antrages
aufwirft.
Meiner Meinung nach ist der Antrag nicht
einmal zulässig, und wenn sie ins Firmenbuch schauen, werden sie feststellen,
dass Alt-Bgm.-Stellv. Dr. Bielowski nicht
mehr im Aufsichtsrat der Innsbrucker
Stadtmarketing GesmbH (IMG) ist. In
diesem Punkt ist der Antrag überholt.
Es werden Aktiengesellschaften und
GesmbHs angesprochen. Wie GR Mair
wissen wird, muss man sich nach den
Satzungen und Gesellschaftsverträgen
dieser Unternehmen richten, und genau
danach richtet sich dann die Berufung in
die Aufsichtsräte. Sie kann durch Wahl
oder durch eine einfache Benennung
vorgesehen sein, und danach richtet sich
auch, ob eine schlichte Abbenennung
genügt oder ein Gesellschafterbeschluss
erforderlich ist.
Im Antrag wird ausgeführt, dass es sich
um eine politische Funktion handle. Es ist
für mich erschütternd, dass wir nach so
vielen Jahren der Ausgliederungen in
Innsbruck immer noch Mitglieder im
Gemeinderat haben, die meinen, dass es
sich beim Aufsichtsrat um eine politische
Funktion handle. Gemeint ist wahrscheinlich sogar eine parteipolitische Funktion.
GR-Sitzung 22.3.2007 (Fortsetzung der am 22.2.2007 unterbrochenen Sitzung)