Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 02-Feber-Fortsetzung.pdf
- S.7
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Das ist im vorliegenden Antrag so
ausgeführt, man kann es nachlesen.
Wenn GR Mair es anders gemeint haben
und nur falsch formuliert haben sollte,
würde sich meine Erschütterung in
Grenzen halten. Wie Bgm.-Stellv. Dipl.Ing. Sprenger richtig ausgeführt hat, hat
der Aufsichtsrat im Rahmen der bestehenden Satzungen zum Wohle der
Gesellschaft und des Unternehmens zu
handeln.
Danach ist der Aufsichtsrat zu beurteilen,
und danach bestimmen sich auch seine
Schweigepflichten. Diese sind mit einer
politischen Funktion nicht vereinbar, und
das möchte ich noch einmal klarstellen.
Wäre es eine politische Funktion, müsste
der Aufsichtsrat anders handeln.
Ich möchte nicht, dass unsere ausgegliederten Unternehmen, die aus guten
Gründen in ihre jeweiligen Rechtsformen
gegossen worden sind, in einer 180-GradWendung verpolitisiert und in die politische
Diskussion eingebracht werden.
Meine Zweifel an der Zulässigkeit des
Antrages gründen sich darin, dass wir in
allen im Antrag angesprochenen Fällen
von Entsendungsrechten ausgehen
können. Sie kommen gem § 28 Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck 1975
dem Stadtsenat zu.
Damit sind diese Entsendungsrechte per
Gesetz einem anderen Organ als dem
Gemeinderat zugewiesen, und sie stehen
dem Stadtsenat exklusiv zu. Das ist dem
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 zu entnehmen.
Deshalb ist mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass auch das Abberufungsrecht nicht
dem Gemeinderat zusteht, sondern dem
Stadtsenat.
GR Mair fordert mit seinem Antrag aber
nicht nur eine Empfehlung des Gemeinderates, sondern der Antrag soll dem
Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung
zugewiesen werden. Das belegt, dass er
von einer direkten Kompetenz des
Gemeinderates ausgeht, und das kann
nicht sein, denn sonst wären die meisten
Entsendungen rechtswidrig vorgenommen
worden. Sie sind in der Vergangenheit nie
vom Gemeinderat beschlossen worden.
GR Mag. Kogler: Wir stehen sicher nicht
für eine Causa Bielowski zur Verfügung,
aber es werden natürlich viele Aufsichtsräte nach politischen Gründen besetzt. Da
ist die Koalitionsräson mit GR Grünbacher
durchgegangen, wie GR Mag. Fritz schon
gesagt hat.
Das Argument, die Aufsichtsräte mit
Fachleuten zu besetzen, sticht dann, wenn
man es konsequent und überall so macht.
Dann sind wir durchaus bereit diese
Vorgangsweise mitzutragen.
Dass man zwar Fachleute nimmt, aber im
Proporz trotzdem immer die großen
Parteien um ihre Vertretung schauen, das
kann es nicht sein! (Unruhe im Saal)
Bgm. Zach: Bitte lassen sie GR Mag.
Kogler ausreden! Man muss ja nicht
unbedingt seiner Meinung sein!
GR Mag. Kogler: Dann müssen alle
politischen Funktionstragenden die
Aufsichtsräte verlassen, und man greift
nur noch auf Fachleute zurück.
Wir haben damals beschlossen, wichtige
Entscheidungen zu den ausgelagerten
Betrieben im erweiterten Stadtsenat zu
behandeln, und das hat man auch so
gemacht.
Wir müssen uns jetzt entscheiden, ob wir
Fachleute oder politische Funktionstragende haben wollen, aber für eine
Proporzlösung stehen wir sicher nicht zur
Verfügung.
Bgm. Zach: Ich darf schon eines feststellen, GR Mag Kogler: Nur, weil man eine
politische Funktion ausübt, heißt nicht,
dass man einen Mangel an Fachkompetenz hat! Das möchte ich richtig gestellt
haben.
GR Mag. Fritz: § 28 Abs 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975
besagt, dass der Stadtsenat zur selbstständigen Beschlussfassung in folgenden
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berufen ist, zweifellos. Daraus
ergibt sich aber zusammen mit § 18 Abs 1,
dass der Gemeinderat in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
das oberste Organ ist.
Das bedeutet, dass keineswegs eine
ausschließliche Zuständigkeit des
Stadtsenates vorliegt. Dafür spricht auch
GR-Sitzung 22.3.2007 (Fortsetzung der am 22.2.2007 unterbrochenen Sitzung)