Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018-gsw.pdf
- S.156
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 683 -
verzichten. Diese nachvollziehbare Förderlücke darf nicht übersehen werden.
Die Schulen dürfen nicht als Handlanger für
gemeinde - organisatorische Belange missbraucht werden. Die Durchsicht und Überprüfung der Unterstützungsansuchen sowie
die Auszahlung der Unterstützungsbeiträge
bzw. deren Ablehnung können und dürfen
nicht Aufgabe der Schule sein. Das muss
konsequent Sache der Stadtverwaltung
bleiben.
Es muss der Stadt Innsbruck zur Beglaubigung für Unterstützungsansuchen - wie in
unzähligen anderen Bereichen, z. B. auch
gegenüber dem Finanzamt - eine detaillierte
Schulbesuchsbestätigung reichen, die von
den Schulen jederzeit ausgestellt werden
kann, ohne dass sie die Hintergründe wissen und demgemäß gegenüber den Familien pädagogische Neutralität wahren können.
Schlussendlich gewährleistet der Ablauf in
der derzeitigen Form in keiner Weise die
Einhaltung der sich aus der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) ergebenden
Geheimhaltungsverpflichtungen.
Bedeckungsvorschläge erübrigen sich. Es
entstehen keine zusätzlichen Kosten. Es
handelt sich alleinig um eine Korrektur der
Zuständigkeiten im Sinne der antragstellenden Familien und der pädagogischen Hoheit
der Schulen.
Ich bitte daher um eine Prüfung der Angelegenheit der datenschutzbeauftragten Instanz der Stadt Innsbruck und infolge um
Zuweisung des Antrags an den Ausschuss
für Bildung, Gesellschaft und Diversität sowie infolge die KollegInnen des Gemeinderats um Zustimmung.
57.24 GfGR/144/2018
Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO), Schlüssellisten der
Schulen (GRin Mag.a KlinglerNewesely)
GRin Mag.a Klingler-Newesely: Ich stelle
folgenden Antrag:
Der Gemeinderat wolle beschließen, dass
von der datenschtzbeauftragten Instanz der
Stadt Innsbruck geprüft wird, inwiefern das
Einholen dieser Listen mit personenbezoGR-Sitzung 11.10.2018
genen Daten der LehrerInnen durch die
Stadt Innsbruck der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entspricht. Die entsprechende Entscheidung möge transparent der
Mag.-Abt. V, Schule und Bildung, den
SchulwartInnen und den Schulleitungen bekannt gegeben werden.
Mag.a Klingler-Newesely, eigenhändig
Gemäß Punkt 8. der allgemeinen Richtlinien
für städtische Pflichtschulen werden von
den Schulleitungen an die LehrerInnen
Haustürschlüssel und Chips zum Sperren
der Schulhäuser vergeben.
Die Chips sind nummeriert. Jede Verwendung wird im elektronischen Schließsystem
der Schule registriert. Die Schulleitungen
verwahren dazu eine Liste, wo vermerkt ist,
welche Lehrperson welchen Chip besitzt.
Das dient dazu, damit im Schadensfall gemeinsam von den Schulleitungen als personalführende Instanz der LandeslehrerIinnen
und dem Amt als Schulerhalterin rekonstruiert werden kann, wer zu welchem Zeitpunkt
im Schulhaus war und die jeweils entsprechenden Maßnahmen getroffen werden
können.
Die Mag.-Abt. V, Schule und Bildung, weist
die SchulwartInnen jährlich an, diese Listen
dem Amt auszuhändigen.
Das Einholen der Kenntnis dieser Namenszuordnungen durch die Mag.-Abt. V, Schule
und Bildung, entspricht in keiner Weise den
sich aus der Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) ergebenden Geheimhaltungsverpflichtungen.
Zudem sind die LehrerInnen Landesbedienstete. Es ist daher nicht notwendig,
dass die Stadt Innsbruck Kenntnis über die
Namenszuordnungen zu den nummerierten
Chips hat. Bei Schadensfällen können die
erforderlichen Informationen bei den Schulleitungen eingeholt werden.
Bedeckung: Es entstehen keine Kosten.
Ich bitte daher die KollegInnen und Kollegen
des Gemeinderats um Zustimmung!