Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018-gsw.pdf
- S.168
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Entwurf
Anlage 2
§6
Bordelle dürfen nur in der Zeit von 08.00 Uhr - 04.00 Uhr (Betriebszeit) geöffnet sein.
§7
In den Bordellen ist alles zu unterlassen, was geeignet ist, die öffentliche Ruhe, Ordnung und
Sicherheit zu beeinträchtigen.
§8
Der Inhaber der Bordellbewilligung bzw. seine verantwortlichen Vertreter sind verpflichtet, in
den Zimmern der Prostituierten (§ 2) sowie in allen den Besuchern zugänglichen
Aufenthaltsräumen eines Bordells Anschläge anzubringen, welche die Vorschriften dieser
Verordnung und die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 bis 8 des Landes-Polizeigesetzes
wiedergeben sowie einen Hinweis auf die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit
über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen,
BGBl. II Nr. 198/2015, enthalten.
§9
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tage in Kraft. Mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Ausübung der Prostitution
in behördlich bewilligten Bordellen vom 25.10.1978, zuletzt geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 23.06.2004, außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister e.h.