Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018-gsw.pdf
- S.175
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Die Stadtbibliothek Innsbruck ist ein offenes Haus, in dem alle Menschen willkommen sind.
Wenn Sie sich in der Bibliothek aufhalten und die Angebote im Haus nutzen, gelten für Sie die
Hausordnung, die Anweisungen des Personals und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) der Stadtbibliothek. Die Hausordnung gilt in sämtlichen Räumlichkeiten der Stadtbibliothek
einschließlich jener der Galerie Plattform 6020.
Um den Besuch für alle angenehm zu gestalten, bitten wir Sie, sich an diese Vorschriften zu
halten. Sollten Sie sich nicht an diese Vorschriften halten oder gegen Gesetze verstoßen,
können Sie von der Nutzung ausgeschlossen werden und Hausverbot in der Stadtbibliothek
erhalten.
Verhalten in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek Innsbruck
Die Stadtbibliothek Innsbruck ist eine öffentliche Einrichtung des Stadtmagistrats der
Landeshauptstadt Innsbruck, Magistratsabteilung V, Amt für Kultur. Jede/r BesucherIn hat sich
so zu verhalten, dass andere BenutzerInnen nicht gestört und der Bibliotheksbetrieb nicht
beeinträchtigt wird.
1. In den Räumen herrscht Rauch- und Dampfverbot.
2. Der Konsum alkoholischer Getränke ist verboten.
3. Die Mitnahme von gefährlichen Gegenständen und von Tieren (mit Ausnahme von
Assistenzhunden im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetzes idgF) sind nicht
gestattet.
4. Plakate und sonstige Informationsmaterialen wie Flyer u.Ä. dürfen nur nach
Genehmigung durch das Bibliothekspersonal aufgehängt bzw. aufgelegt und verteilt
werden.
5. Sport- und Spielgeräte dürfen nicht verwendet werden.
6. Es kann Garderobenpflicht angeordnet werden. In diesem Fall sind große Behältnisse
(Taschen, Rucksäcke etc.) und Überbekleidung wie Mäntel, Jacken u.Ä. in der
Garderobe zu lassen.
7. Für Wertsachen und Garderobe wird keine Haftung übernommen.
8. Eltern haften für ihre Kinder.
Behandlung von Medien und Inventar
Medien, Geräte und Inventar der Stadtbibliothek sind sogfältig und schonend zu behandeln.
Beschädigungen sind dem Bibliothekspersonal umgehend zu melden.
Schadenersatz und Haftung
1. Die BenutzerInnen haften für die auf ihren Namen entliehenen Medien und haben bei
Verlust oder Beschädigung von Medien und Geräten Schadenersatz zu leisten. Bei
Verlust von Teilen mehrteiliger Medien ist das gesamte Medium zu ersetzen. Als
Beschädigung gilt auch das Schreiben, Markieren und Unterstreichen in Büchern und
sonstigen Medien.
2. Ein beschädigtes oder in Verlust geratenes Medium ist von der/dem BenutzerIn durch
ein neues Exemplar zu ersetzen. Wenn das Medium nicht mehr beschafft werden kann,
wird der Neupreis des Mediums verrechnet.
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