Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018-gsw.pdf
- S.198
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Für jene Fälle, bei denen sich die Dienstwohnungen in öffentlichen
Gebäuden befinden, ist die Stadt Innsbruck Mieterin des Gesamtgebäudes (und somit auch der Dienstwohnung). Wenn der Nutzer einer
derartigen Dienstwohnung ein städtischer Bediensteter ist, wird die
Dienstwohnungsvergütung durch die Besoldung der Stadt Innsbruck
festgesetzt und über die städtische Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung
abgerechnet. Weitere Verrechnungsvorgänge sind deshalb nicht erforderlich, zumal die gesamte Miete sowie Betriebs- und Heizkosten zur
Gänze von der Stadt Innsbruck als Mieterin getragen werden. Die
Dienstwohnungsvergütung wird von der Stadt Innsbruck im Zuge der
Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung bei den betroffenen Bediensteten einbehalten und von ihr vereinnahmt.
In den auf die obigen vier Dienstwohnungsfälle zutreffenden Konstellationen befinden sich die Dienstwohnungen allerdings in Wohn- und
Geschäftsgebäuden der IIG KG. Die Stadt Innsbruck ist hier nicht Mieterin. Für die angeführten städtischen Bediensteten als Benutzer der
(Dienst-)Wohnungen der IIG KG wird die Dienstwohnungsvergütung –
wie bereits oben beschrieben – ebenfalls durch die Besoldung der
Stadt Innsbruck errechnet und von ihr im Zuge der laufenden Lohnbzw. Gehaltsverrechnung berücksichtigt und einbehalten. Da von der
Stadt Innsbruck kein separater Zahlungsfluss an die IIG KG ausgelöst
wird, wird die jeweilige Dienstwohnungsvergütung bei der jährlichen
Abrechnung des Überschussvorab als Abzugsposition berücksichtigt
und dadurch mit der Stadt Innsbruck gegenverrechnet.
Verrechnungsfälle
der drei betroffenen
Hausmeister –
Empfehlungen
Bezüglich der Verrechnungsfälle der drei betroffenen Hausmeister
machte die Kontrollabteilung auf folgende Umstände aufmerksam:
Die von der Stadt Innsbruck eingehobenen Grundvergütungen wurden seit ihrer Festlegung (in den Jahren 1983, 1997, 2006) nicht
angepasst bzw. valorisiert.
Die Abrechnung der Betriebskosten (und Heizkosten) nach Maßgabe ihres tatsächlichen Anfalles gemäß Jahresabrechnung ist nicht
erfolgt.
Die Vorschreibungen der IIG KG stimmten bei zwei der drei Hausmeister nicht mit den durch die Stadt Innsbruck anlässlich der
Bezugsverrechnung eingehobenen Dienstwohnungsvergütungen
(Grundvergütungen) überein. Aus diesen Vorgängen waren von der
Stadt Innsbruck über die eingehobenen Dienstwohnungsvergütungen hinausgehende Beträge an die IIG KG zu bezahlen.
Dem Referat Besoldung des städtischen Amtes für Personalwesen der
MA I empfahl die Kontrollabteilung, eine Anpassung und Nachverrechnung der aufgezeigten Dienstwohnungsvergütungen (im zulässigen
Ausmaß) entsprechend der auf den konkreten Fall anwendbaren maßgeblichen Rechtsvorschriften zu überprüfen und gegebenenfalls vorzunehmen. Künftige von der Stadt Innsbruck durchzuführende Anpassungen wären aus Sicht der Kontrollabteilung im Hinblick auf eine
übereinstimmende Vorschreibung mit der IIG KG zu koordinieren. Für
die Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Betriebs- und Heizkosten durch die städtische Besoldung wäre nach Einschätzung der
Kontrollabteilung durch entsprechenden Informationsaustausch künftig
das Einvernehmen zwischen ihr und der IIG KG herzustellen.
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Zl. KA-11699/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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